Umgekehrt kann bei erheblich (mehr als 10 %) unterdurchschnittlicher Leistung die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verlängert (ausgesetzt) werden. Die Verlängerung der Stufenlaufzeit kann als Maßnahme zur Reaktion auf schlechte Arbeitsleistungen statt einer Abmahnung eingesetzt werden.
Allein die Auskunft des Vorgesetzten, dass die Leistungen des Beschäftigten "unter dem Durchschnitt" lagen, reicht für das Anhalten in der Stufe nicht aus. Vielmehr wird es für die Feststellung "erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen" eindeutiger Tatsachen bedürfen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten Gelegenheit geben muss, seinen Leistungsstand zu verbessern. Von daher empfiehlt es sich, sowohl die erheblichen Minderleistungen als auch die Gespräche und Hilfestellungen zu dokumentieren und aktenkundig zu machen, und dies möglichst über einen längeren Zeitraum. Überdies ist auch die Ursache für die Leistungsminderung zu berücksichtigen, wie sich aus der Protokollerklärung zu Satz 2 des § 17 Abs. 2 TVöD ergibt.
Wird der Stufenaufstieg ausgesetzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Aussetzen des Stufenaufstiegs noch vorliegen. Im Ergebnis der tarifvertraglich vorgeschriebenen Überprüfung wird es praktisch sein, mit dem betreffenden Beschäftigten ein motivierendes Gespräch zu führen.
Spätestens, wenn bei der Überprüfung nach 1 Jahr festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Stufenaufstieg wegen fortdauernd erheblich unterdurchschnittlicher Leistung immer noch nicht gegeben sind, sollte eine Abmahnung wegen Schlechtleistung erfolgen.
Die Entscheidung des Arbeitgebers über das Vorziehen oder Aussetzen von Stufenaufstiegen erfolgt immer als Einzelfallentscheidung, die nicht der Mitbestimmung unterliegt. Gleichwohl ist sie gerichtlich überprüfbar. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten haben die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 Satz 4 bis 6 TVöD ein betriebliches Beschwerdeverfahren vorgesehen.
Über schriftlich begründete Beschwerden gegen die Verlängerung einer Stufenlaufzeit berät hiernach eine paritätisch besetzte betriebliche Kommission. Die Größe der Kommission ist nicht vorgeschrieben. Um die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit der Kommission zu sichern, sollte – je nach Betriebsgröße – die Kommission mit einer Stärke von insgesamt nicht mehr als 4 bis 8 Mitgliedern gebildet werden.