Die Einführung der Leistungsbezahlung beim einzelnen Arbeitgeber setzt eine betriebliche Vereinbarung voraus. Diese erfolgt im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes durch Betriebsvereinbarung und im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes durch einvernehmliche Dienstvereinbarung. Nach der Begriffsbestimmung in § 38 Abs. 3 TVöD liegt eine einvernehmliche Dienstvereinbarung nur vor, wenn sich die Betriebsparteien ohne Entscheidung der Einigungsstelle einigen.
Die Betriebsparteien haben darauf zu achten, dass die Leistungsziele durch die Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sind.
Der weitere Soll-Inhalt der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung ist in der nicht abschließenden Aufzählung in § 18 (VKA) Abs. 6 Satz 3 aufgeführt.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen, für den Fall, dass eine betriebliche Vereinbarung nicht zustande kommt, gelten die Ausführungen zu § 18 (Bund) Abs. 3 TVöD entsprechend. Auch in § 18 (VKA) werden in den Protokollerklärungen zu Abs. 4 die Rechtsfolgen hinsichtlich des Leistungstopfs für den Fall geregelt, dass sich die Betriebsparteien nicht zeitgerecht über ein betriebliches System zur Einführung des Leistungsentgelts einigen. Auch hier gilt (wie bei § 18 Bund), dass letztlich nur ein Teil des "Leistungstopfs" undifferenziert ausgeschüttet wird, wenn keine Einigung auf betrieblicher Ebene erfolgt, der Arbeitgeber hierdurch aber keine Einsparungen hat, weil das Geld zunächst im "Leistungstopf" verbleibt. Damit soll für beide Seiten die Einigungsbereitschaft gefördert werden. Würde der Arbeitgeber trotz fehlender Dienstvereinbarung das Leistungsentgelt vollständig auszahlen, würde er gegen die tariflichen Bestimmungen verstoßen. Auch für den Fall, dass die Pauschalausschüttung in einer Dienstvereinbarung geregelt ist, läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 18 TVöD vor.
Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit von betrieblichen Systemen zu erzeugen, die anstelle der Gewährung eines differenzierten Leistungsentgelts i. S. des § 18 TVöD eine pauschale oder undifferenzierte Verteilung des Leistungsentgelts vorsehen, haben die Tarifvertragsparteien in der Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD geregelt, dass solche Systeme, soweit sie zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 25. Oktober 2020 bereits betriebliche Praxis waren, als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD gelten; sie können deshalb solange zur Anwendung gelangen, bis sie durch neue betriebliche Regelungen ersetzt werden.
Mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 (VKA) Abs. 6 TVöD sind kleinere Unternehmen oder Verwaltungen angesprochen, bei denen keine Arbeitnehmervertretung besteht. Hier hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die in Abs. 3 und den Protokollerklärungen zu Abs. 4 verankerte Ausschüttungspflicht sicherzustellen.