Hinsichtlich der Protokollerklärungen zu § 18 (VKA) wird auf die Erläuterungen zu Punkt 4.2.1.4 mit folgenden Ergänzungen hingewiesen:

Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD/VKA:

Zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD/VKA wurde im Jahr 2008 eine Protokollerklärung Nr. 2 geschaffen. Danach sollen Beschäftigte im Vollstreckungsdienst eine Vollstreckungsdienstzulage nach den Maßstäben der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) erhalten, sofern ein ­zusätzliches Budget für die Zahlung von Erfolgsprämien neben dem gem. § 18 Abs. 3 vereinbarten Startvolumen in der Dienstvereinbarung vereinbart wird.

Die nähere Ausgestaltung hat durch Dienstvereinbarung gem. § 18 Abs. 6 TVöD zu erfolgen. Die Vollstreckungsdienstzulage ist als Erfolgsprämie neben dem nach § 18 zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen.

Die Protokollerklärung Nr. 4 nimmt die Beschäftigten der Sparkassen von den Regelungen des § 18 (VKA) aus, weil für diese im Besonderen Teil "Sparkassen" (BT-S) eine abgeschlossene eigenständige Regelung zur Leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (Sparkassensonderzahlung) vereinbart wurde. Die Sparkassensonderzahlung setzt sich aus insgesamt 2 Monatstabellenentgelten zusammen. Ein Monatstabellenentgelt wird als sogenannter garantierter Anteil ausgezahlt. Das weitere Monatstabellenentgelt wird zu einem halben Monatstabellenentgelt als individuell leistungsbezogener Anteil und zu einem halbem Monatstabellenentgelt als unternehmenserfolgsbezogener Anteil ausgezahlt.

Aufgrund der Protokollerklärung zu § 44 BT-S erhöht sich der individuell leistungsbezogene Anteil im Jahr 2010 auf 53,5 % eines Monatstabellenentgelts, 2011 auf 57,0 % eines Monatstabellenentgelts, 2012 auf 60,5 % eines Monatstabellenentgelts und 2013 auf 64 % eines Monatstabellenentgelts. Im Kalenderjahr 2016 beträgt die SSZ im garantierten Anteil 97,66 %. Ab dem Kalenderjahr 2018 beträgt der garantierte Anteil 88,77 %, im Kalenderjahr 2021 81,77 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2022 74,77 v. H..

Mit der Protokollerklärung Nr. 5 wird klargestellt, dass bestimmte landesbezirklich vereinbarte Leistungszuschlagsregelungen für Arbeiter durch § 18 (VKA) nicht berührt werden. Eventuell erforderliche Anpassungen müssen die Tarifvertragsparteien auf der landesbezirklichen Ebene vornehmen.

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