Das Entgelt wird grundsätzlich für den Kalendermonat bemessen und ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat vor der Auszahlung des Entgelts zu beachten, dass im Fall von Pfändungen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger und nicht an den Beschäftigten auszuzahlen ist. Der Arbeitgeber haftet hierbei als Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Würde der Arbeitgeber trotz des Auszahlungsverbots die pfändbaren Entgeltbestandteile an den Beschäftigten (Schuldner) zahlen, könnte der Gläubiger vom Arbeitgeber als Drittschuldner nochmals die Auszahlung der pfändbaren Entgeltbestandteile verlangen (siehe Stichwort Pfändung).
Der Arbeitgeber hat das Entgelt so rechtzeitig auf ein vom Beschäftigten benanntes Gehaltskonto im Inland oder innerhalb der Europäischen Union zu überweisen, dass der Beschäftigte am Zahltag darüber verfügen kann.
Der Zahltag bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das Gehalt fällig ist, d. h. ab dem der Beschäftigte das Entgelt verlangen kann. Dies ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD – genauso wie bisher im BAT – der Monatsletzte.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD gilt für den Fall, dass der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31.12. fällt, der vorhergehende Werktag als Zahltag. Für den Fall, dass der Zahltag auf einen Sonntag fällt, der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Entgeltabrechnung sind die Beiträge für die Sozialversicherung bis zum drittletzten Banktag im Monat abzuführen.
Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts erst erfüllt, wenn der Betrag dem Konto des Beschäftigten gutgeschrieben ist. Geht der Betrag nicht bei dem Kreditinstitut des Beschäftigten ein, muss der Arbeitgeber die Zahlung ein 2. Mal anweisen.
Abweichend von § 36 Abs. 4 BAT enthält der TVöD keine eigenständige Regelung zur Abrechnung des Entgelts mehr. Dies ist auch nicht erforderlich, denn § 108 Gewerbeordnung verpflichtet den Arbeitgeber, dem Beschäftigten eine Abrechnung des Arbeitsentgelts in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben enthalten über
- Abrechnungszeitraum und
- Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen).
Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts bis zum Zahltag nicht nach, gerät er hinsichtlich der fälligen Beträge auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er hat dann die Entgeltforderung gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 614 Satz 2 BGB zu verzinsen.
Umstritten ist, ob der Arbeitgeber aufgrund seines Schuldnerverzugs stets auch die Pauschale i. H. v. 40 EUR nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zahlen muss. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 25.9.2018 einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Verzugspauschale verneint. Zur Begründung hat der Senat die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeführt, die aus seiner Sicht als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließt.
Der Entscheidung des 8. Senats kommt zwar eine Leitfunktion für künftige Fälle zu, sie ist aber für die Instanzgerichte nicht bindend. Entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.7.2019 dem klagenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verzugspauschale zugesprochen. Das LAG sieht die Regelung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht durch den Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt, sondern hält sie als die zeitlich jüngere Regelung vorzugswürdig. Gegen das Urteil des LAG Sachsen wurde Revision beim BAG unter dem Aktenzeichen 8 AZR 412/19 eingelegt. Der 8. Senat hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 seine Rechtsprechung wiederholend darstellt, zumal sich zuvor der für Arbeitsentgeltansprüche zuständige 5. Senat des BAG ebenso wie der 9. Senat und der 10 Senat der Auffassung des 8. Senats angeschlossen haben.