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Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefr ... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Justus Steinbömer
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Durch § 21 TVöD, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 die komplizierte Aufschlagsregelung in § 47 Abs. 2 BAT abgelöst.

Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit haben die Tarifvertragsparteien eine Kombination aus dem Entgeltausfall- und dem Referenzprinzip gewählt. Es wird zwar nach der Art der Entgeltbestandteile differenziert, allerdings lassen sich die fortzuzahlenden Entgeltbestandteile im Vergleich zur Regelung des BAT klarer voneinander abgrenzen. Zudem ist die Berücksichtigung von Überstunden und Mehrarbeit entfallen (Ausnahme: im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit).

Nach § 21 Satz 1 TVöD wird in den Fällen der Entgeltfortzahlung (Freistellung am 24./31.12., Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung in § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 TVöD das gesetzliche Entgeltausfallprinzip im Unterschied dazu durch ein Referenzprinzip, das auf 3 volle Kalendermonate abstellt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Grundlage der letzten 3 Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen.

Das Entgeltausfallprinzip besagt, dass der Arbeitgeber das Entgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer erhält danach grundsätzlich das volle Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringun...

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