Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung besteht aus 2 Bestandteilen:
Den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen
Dies sind z. B. das Tabellenentgelt, der Garantiebetrag bei Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4a.1 TVöD-V), Wechselschicht, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pflegezulagen, die Wohnzulage, Besitzstandszulagen (z. B. Vergütungsgruppenzulage, kinderbezogene Entgeltbestandteile).
Bezüglich der Wechselschicht- und Schichtzulage hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Wechselschicht- bzw. Schichtzulage auch in Fällen der Entgeltfortzahlung weiter zu gewährleisten ist, wenn die/der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte.
Den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen
Bezüglich dieser Entgeltbestandteile wird nach dem Referenzprinzip ein Durchschnittsbetrag ermittelt (siehe Ziff. 2).
Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben gem. § 21 Satz 3 TVöD
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit, wozu auch Pauschalen für Überstunden und Mehrarbeit zu zählen sind
- Leistungsentgelte wie Leistungszulagen, Leistungsprämien und Erfolgsprämien
- Jahressonderzahlungen (§ 20 TVöD),
- Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TVöD),
- Sterbegeld (23 Abs. 3 TVöD).
Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Entgelts für Überstunden und Mehrarbeit ist zu beachten, dass dies sowohl das Stundenentgelt für Überstunden bzw. Mehrarbeit als auch den Zeitzuschlag für Überstunden gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TVöD betrifft. Nicht zum Entgelt für Überstunden bzw. für Mehrarbeit zählen dagegen die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b bis f TVöD, selbst wenn sie für Stunden gezahlt werden, die gleichzeitig als Überstunden i. S. d. § 7 Abs. 7 bzw. Abs. 8 TVöD gelten.
Das Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit und der Zeitzuschlag für Überstunden wird nur dann in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung einbezogen, wenn die Überstunden bzw. die Mehrarbeit im Dienstplan vorgesehen sind. Die Entgeltfortzahlung erfolgt in diesen Fällen als unständiger Entgeltbestandteil.
Von dienstplanmäßigen Überstunden bzw. Mehrarbeit ist auszugehen, wenn von der jeweils im Vorhinein geplanten, d. h. d. dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers abgewichen wird. Die Einbeziehung von "im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit" ist in diesen Fällen dadurch gerechtfertigt, weil der Beschäftigte in derartigen Fällen keine rechtsmissbräuchliche Erhöhung des fortzuzahlenden Entgelts bewirken kann.