Im ersten Berechnungsschritt werden die in dem Berechnungszeitraum angefallenen unständigen und berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Hierunter fallen z. B.:

  • Zeitzuschläge,
  • Erschwerniszuschläge,
  • Bereitschaftsdienstentgelte,
  • Rufbereitschaftsdienstentgelte und
  • Zulagen bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD. Anders als nach § 24 BAT wird diese Zulage nicht nach Monatsbeträgen gezahlt, sondern taggenau nach der Zeitdauer der Übertragung.
 
Hinweis

Das Entgelt, welches für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zusteht, ist ebenfalls in das Referenzentgelt nach § 21 TVöD einzubeziehen.

Aus dem Urteil des BAG vom 10.4.2013[1] wurde noch geschlossen, dass die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht einzubeziehen sind. Unabhängig davon, dass sich dies nicht unmittelbar aus dem im Jahr 2013 entschiedenen Sachverhalt ergeben hat, hat das BAG mit Urteil vom 20.9.2016 entschieden, dass bei der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall das Entgelt für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft einzubeziehen ist.[2] Nach der hier vertretenen Auffassung ist dies auch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu übertragen, da der Tarifvertrag hinsichtlich der einzubeziehenden Entgeltbestandteile bei der Entgeltfortzahlung nicht zwischen Urlaub und Krankheit unterscheidet. Bestätigt wird diese Auffassung durch eine BAG-Entscheidung, die zu der mit § 21 Satz 3 TVöD inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA ergangen ist.[3] Danach ist bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft einzubeziehen.

Dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden werden als unständige Entgeltbestandteile berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Beschäftigter leistet im Juni auf Anordnung des Arbeitgebers 5 Überstunden. Die Überstunden werden ausgezahlt (gem. § 8 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD-V bemessen nach der jeweiligen Entgeltgruppe und individuellen Stufe, begrenzt auf Stufe 4, zzgl. des Zuschlags für Überstunden auf Basis der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe – § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Im Monat Juli erkrankt er. Für die Entgeltfortzahlung im Juli erhält er sein monatliches Tabellenentgelt, ggf. zzgl. sonstiger Entgeltbestandteile und unständiger Entgeltbestandteile. Weder das Entgelt für die 5 Überstunden aus Juni noch der hierfür geleistete Zeitzuschlag (= unständiger Entgeltbestandteil) werden bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt (§ 21 Satz 3 TVöD). Es handelt sich nicht um dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden.
  2. Ein Beschäftigter soll auf Anordnung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Juni 5 Überstunden leisten. Er wird jedoch in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank. Die vom Arbeitgeber angeordneten, vom Beschäftigten aber nicht geleisteten Überstunden sind bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.

    Argument: Da gem. § 21 Satz 3 TVöD das Entgelt für geleistete Überstunden bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen ist, kann dies erst recht nicht erfolgen, wenn angeordnete Überstunden tatsächlich nicht geleistet wurden.

  3. Im Dienstplan sind für den Beschäftigten für den Monat Juni 5 Überstunden vorgesehen. Im Monat Juli erkrankt der Beschäftigte. Da die 5 Überstunden nach dem Dienstplan geplant sind, ist das Entgelt für die Überstunden (gem. § 8 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD bemessen nach der jeweiligen Entgeltgruppe und individuellen Stufe, begrenzt auf Stufe 4, zzgl. des Zuschlags für Überstunden auf Basis der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe – § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD) in die Entgeltfortzahlung als unständiger Entgeltbestandteil mit einzubeziehen.

Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschalen gezahlt werden, fließen sie nicht in die Durchschnittsberechnung ein. Sie werden vielmehr wie ständige Entgeltbestandteile nach dem Entgeltausfallprinzip fortbezahlt.

Für die Zusammenrechnung maßgeblich sind nicht die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile, sondern die unständigen Entgeltbestandteile, deren Voraussetzungen entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip nach § 22 Abs. 1 SGB IV im Bemessungszeitraum gegeben sind. Folglich sind die Entgeltbestandteile einzubeziehen, die den innerhalb des Berechnungszeitraums liegenden vollen Kalendermonaten, in denen die Arbeitsleistung erbracht wurde, rückwirkend hinzugerechnet werden.[4] Zwar könnte für die Zugrundelegung der fälligen Entgelte[5] § 21 Satz 3 TVöD sprechen, weil dort das "gezahlte" Entgelt für Überstunden ausgenommen ist. Jedoch stellt sprachlich die Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD klar, dass es nicht auf die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile ankommt. Danach wird der Tagesdurchschnitt auf Basis "der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben" gezahlt. Zudem würde ...

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