Mit dem Auskunftsanspruch muss der Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG eine Vergleichstätigkeit benennen. Das bedeutet, dass er eine Tätigkeit benennen muss, die nach § 4 Abs. 1 EntgTranspG entweder eine gleiche Tätigkeit ist oder die nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG eine gleichwertige Tätigkeit ist. Die Benennung der gleichen bzw. gleichwertigen Arbeit ist zunächst Sache des Arbeitnehmers. Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass die vom Arbeitnehmer benannten Tätigkeiten nicht gleich oder gleichwertig sind, so hat ein nicht tarifgebundener bzw. nicht tarifanwendender Arbeitgeber nach § 15 Abs. 4 EntgTranspG die seiner Ansicht nach zutreffende gleichwertige Tätigkeit zu benennen.
Nach § 4 Abs. 1 EntgTranspG üben Beschäftigte eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen oder nacheinander an denselben Arbeitsplätzen eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. Voraussetzung ist hier, dass sich die Beschäftigten bei Bedarf ersetzen können. Das ist durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten zu ermitteln. Maßgeblich sind die jeweiligen Arbeitsvorgänge und das Verhältnis dieser Arbeitsvorgänge zueinander. Soweit Tätigkeiten oder ihre Merkmale voneinander abweichen, ist auf die jeweils überwiegend auszuübende Tätigkeit abzustellen. Einzelne gleiche Arbeitsvorgänge für sich allein genügen nicht für die Annahme, dass insgesamt die jeweils geschuldete Arbeitstätigkeit gleich sei.
Arbeiten sind gleichwertig, wenn sie nach objektiven Maßstäben der Arbeitsbewertung denselben Arbeitswert haben. Dabei müssen die geschuldeten Tätigkeiten insgesamt miteinander verglichen werden. Die qualitative Wertigkeit einer Arbeit ist unter anderem das Maß der erforderlichen Vorkenntnisse und Fähigkeiten nach Art, Vielfalt und Qualität bedeutsam. Der Gesetzgeber formuliert in § 4 Abs. 2 EntgTranspG, dass weibliche und männliche Beschäftigte eine gleichwertige Arbeit ausüben, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind. Aber selbst dann, wenn 2 Arbeitnehmergruppen mit denselben Aufgaben betreut werden, muss es sich noch nicht um eine vergleichbare Tätigkeit handeln, denn die unterschiedliche berufliche Qualifikation der jeweiligen Arbeitsplatzinhaber kann ein entscheidendes Kriterium sein, weil bei einer höheren beruflichen Qualifikation sich ein breiteres Einsatzgebiet eröffnet. Für tarifgebundene Arbeitgeber stellt sich die Frage der gleichen oder gleichwertigen Arbeit regelmäßig im Hinblick auf § 11 Abs. 2 und 3 EntgTranspG nicht.
Im Bereich des tarifgebundenen/tarifanwendenden öffentlichen Dienstes ist der Maßstab für gleichwertige Tätigkeiten die Entgeltgruppe. Alle Tätigkeiten innerhalb einer Entgeltgruppe sind als gleichwertig anzusehen. Daher richtet sich hier der Auskunftsanspruch auf die Beschäftigten des anderen Geschlechts der gleichen Entgeltgruppe.