Besteht kein Betriebsrat/Personalrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber (§ 14 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 1 EntgTranspG). Bei tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgebern können diese die Erfüllung des Auskunftsanspruches in Tarifvertragsparteien übertragen.

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