Hinsichtlich der Zusatzversorgung bei der VBL gilt gem. § 64 Abs. 4 VBLS auch der Betrag einer Entgeltumwandlung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das bedeutet, dass sich der Pflichtbeitrag zur VBL aus dem unverminderten Bruttoentgelt errechnet und die spätere betriebliche Zusatzrente dementsprechend nicht vermindert wird.

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