Rechtsgrundlage ist generell das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses stellt in § 17 Abs. 5 die Umwandlung von tariflichem Entgelt jedoch unter Tarifvorbehalt. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hatte am 12.10.2006 den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) abgeschlossen, der am 1.11.2006 in Kraft getreten war. Der neue Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.5.2011 ist am 1.8.2011 in Kraft getreten. Der bereits seit 2006 für den Bereich der TdL geltende TV-EntgeltU-L ist aufgrund der neuen Tarifeinigung außer Kraft getreten; bis dahin abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt.

Darüber hinaus gelten der nahezu wortgleiche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV -Ärzte vom 27.8.2009 (TV-EntgeltU-Ärzte) sowie der ebenfalls nahezu wortgleiche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28.9.2011.

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