Laut § 6 TV-EUmw/VKA bestimmt der Arbeitgeber, welche Anbieter und Durchführungswege in seinem Wirkungskreis zugelassen werden.

 
Praxis-Tipp

Mangels laufender Angelegenheit sollte das Gremium, z. B. der Gemeinderat, entscheiden (bei GmbH/AG/e. V. je nach Zuständigkeitsverteilung) und die weitere Durchführung z. B. auf den Bürgermeister übertragen.

Dies gilt auch im Rahmen des BetrAVG. Dem Arbeitgeber steht als Vertragspartner eines externen Versorgungsträgers (überbetriebliche Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung) das Recht zu, sich diesen Vertragspartner auszusuchen; der Beschäftigte hat insoweit kein eigenes Bestimmungsrecht und muss die Wahl des Arbeitgebers grundsätzlich hinnehmen.[1] Der Arbeitgeber hat seine Wahl allerdings nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB auszuüben, die insoweit der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Der Arbeitgeber darf sich also bei der Auswahl des Anbieters, mit dem er die Entgeltumwandlung im jeweiligen Durchführungsweg realisieren möchte, nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, etwa die Heranziehung der Sparkasse, allein deshalb, weil ein Mitglied des Vorstands der Sparkasse im Stadtrat vertreten ist. Das Auswahlermessen hat der Arbeitgeber jedoch ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er von sämtlichen zulässigen Anbietern Angebote einholt, diese miteinander vergleicht und daraufhin die Entscheidung trifft, dass das Angebot eines bestimmten Anbieters das beste ist. Dabei hat der Arbeitgeber durchaus das Recht, nicht nur allein die Renditezahlen der verschiedenen Angebote zu vergleichen, sondern auch den Service, den der Anbieter darüber hinaus für die Betreuung des Arbeitgebers und der Beschäftigten anbietet. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Einzelfall die Rendite für den Beschäftigten mit dem ausgewählten Anbieter u. U. etwas geringer ausfällt, als bei einem anderen Anbieter. Denn solche Renditezahlen berücksichtigen u. U. nicht den konkreten Umfang der dahinter stehenden Leistung des Anbieters. Darüber hinaus sind sie keine feststehenden Größen, sondern ändern sich immer wieder z. B. mit der Finanzmarktsituation.

Ein Anspruch von Beschäftigten auf Vermittlung von Einzelberatungsmöglichkeiten im Bereich des Arbeitgebers während oder außerhalb der Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 TV-EUmw/VKA allerdings nicht. § 6 TV-EUmw/VKA grenzt zum einen die zulässigen Durchführungswege ein und gibt zum anderen dem Arbeitgeber eine klare Wahlmöglichkeit zwischen den Durchführungswegen. Es ist Folge des geltenden Wahl- und Bestimmungsrechts des Arbeitgebers, dass die Beschäftigten allein auf diese festgelegten Durchführungswege verwiesen sind. Als Ausfluss dieser Regelung ist es abzulehnen, Wettbewerbern einen individuellen Beratungsanspruch mit all dem damit verbundenen Aufwand und den potenziellen Verstößen gegen das Datenschutzrecht in Bezug auf die persönlichen Daten der Mitarbeiter (Name, Personaldaten, bestehende Vertragslage) zu ermöglichen. Vielmehr besteht für den Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung, die Beschäftigten über den Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Grunde nach, den betrieblich dafür festgelegten Durchführungsweg und die Information über etwaige Abschläge im Falle der vorzeitigen Beendigung der Entgeltumwandlung zu informieren.

Auch eine Beteiligung von Personal- oder Betriebsrat ist nicht erforderlich, da kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungstatbestand nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem jeweiligen Landes-Personalvertretungsgesetz erfüllt ist.

Im Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA ist der Arbeitgeber grundsätzlich an den Anbieterkreis gem. § 6 TV-EUmw/VKA gebunden.

[1] Langohr-Plato, Rechtshandbuch Betriebliche Altersversorgung, 3. Auflage 2005, 82 f. Rn. 290.

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