Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Versorgungsleistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden seit dem Jahr 2007 ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte versteuert (lex specialis). Die Versorgungsleistungen führen deshalb unabhängig davon, ob sie in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden oder nicht, stets zu den sonstigen Einkünften. Dies gilt z. B. auch dann, wenn ein Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde.
Der Umfang der Besteuerung der Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG richtet sich danach, in welcher Höhe die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden oder nicht.
Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert (Steuerbefreiung), unterliegen die Versorgungsleistungen (Renten- oder Ratenzahlungen, Kapitalzahlungen) in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als sonstige Einkünfte der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Wurden die Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung steuerlich nicht gefördert, weil sie individuell versteuert bzw. nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, werden Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente mit dem Ertragsanteil erfasst (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).
Bei anderen Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, also insbesondere bei Kapitalauszahlungen, richtet sich der Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung. Bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist grundsätzlich auf den Vertragsabschluss abzustellen. Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu unterwerfen. Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 sind die in einer Kapitalauszahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerfrei, wenn die Auszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2004 vorlagen (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG).
Auch wenn sich der Umfang der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG richtet, liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG vor. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG sowie der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG kommen nicht zum Ansatz.