Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
§ 4 Satz 2 Buchst. c. TV-EUmw/VKA sieht vor, dass auch künftige Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen umgewandelt werden können. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes die Entgeltumwandlung umfassend ermöglicht werden soll. Wie bei allen anderen Entgeltbestandteilen ist jedoch Voraussetzung, dass der Beschäftigte einen entsprechenden Anspruch überhaupt hat. Dazu ist rein formal juristisch erforderlich, dass die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen sowie dem 5. VermBG erfüllt sind, d. h. eine der Anlageformen gem. § 2 des 5. VermBG, also z. B. ein Bausparvertrag besteht, und der Beschäftigte dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Der Beschäftigte kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass der Betrag der vermögenswirksamen Leistung z. B. gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD i. H. v. 6,65 EUR bzw. gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S für Beschäftigte der Sparkassen i. H. v. 40 EUR zur Entgeltumwandlung herangezogen wird. Der Beschäftigte hat auch in diesen Fällen nur einmal monatlich einen Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Er kann diese also bei Inanspruchnahme für die Entgeltumwandlung nicht noch einmal für eine der Anlageformen gem. § 2 des 5. VermBG verlangen.
Die früher zum Teil vertretene Rechtsauffassung, dass im Falle der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen gem. § 4 Satz 2 lit. c. TV-EUmw/VKA im Lichte des Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 TVöD der gleichzeitige Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des 5. VermBG Voraussetzung für die Entgeltumwandlung und den damit verbundenen Arbeitgeberzuschuss ist, lässt sich nach den Entwicklungen in der Praxis sowie der Neuformulierung im Rahmen des TV-V nicht mehr aufrechterhalten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Anspruch für TVöD-Beschäftigte auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen gem. § 4 Satz 2 lit. c. TV-EUmw/VKA dann besteht, wenn der Beschäftigte einen Anspruch nach § 23 Abs. 1 TVöD dem Grunde nach hat. Zur Durchführung der Entgeltumwandlung gem. § 4 Satz 2 lit. c. i. V. m. § 6 TV-EUmw/VKA bedarf es jedoch keines vorherigen Vertragsabschlusses i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach Maßgabe des 5. VermBG mehr.
Im Geltungsbereich des TV-V wird seit 1.10.2008 Beschäftigten originärer TV-V-Anwender gem. § 1 Abs. 1 TV-V die Möglichkeit eingeräumt, vom Arbeitgeber zu finanzierende 26 EUR je Monat als vermögenswirksame Leistung zur Entgeltumwandlung gem. § 4 Satz 2 lit. c. TV-EUmw/VKA zu verwenden. In den TV-V gem. § 1 Abs. 2 TV-V einbezogene andere Arbeitgeber konnten bis 29.2.2012 entsprechend verfahren; seit 1.3.2012 müssen sie dies tun.
Für am 31.12.2008 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des 5. VermBG wird den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, für die Dauer der Restlaufzeit dieser Vermögensanlage einen vom Arbeitgeber aufzubringenden Betrag i. H. v. 19,35 EUR im Rahmen der Entgeltumwandlung zu verwenden; daneben stehen die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen weiterhin zu. Für am 29.2.2012 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des 5. VermBG wird den Beschäftigten originärer TV-V-Anwender die Möglichkeit eingeräumt, für die Dauer der Restlaufzeit dieses Anlagevertrages einen vom Arbeitgeber aufzubringenden Betrag i. H. v. 43,35 EUR im Rahmen der Entgeltumwandlung zu verwenden, wenn die Beschäftigten zusätzlich von ihrem Entgelt 13 EUR/Monat umwandeln.
Mit Wirkung ab 1.3.2012 haben die Tarifvertragspartner für die Beschäftigten originärer TV-V-Anwender (§ 1 Abs. 1 TV-V) die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung weiter auf 50 EUR je Monat erhöht. Voraussetzung für den jeweiligen Anspruch ist, dass der Beschäftigte einen Eigenbeitrag von mindestens 13 EUR je Monat im Rahmen der Entgeltumwandlung erbringt. In den TV-V gem. § 1 Abs. 2 TV-V einbezogene andere Arbeitgeber können entsprechend verfahren. Die tarifvertragliche Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Beschäftigte den vollen Eigenbetrag erbringt; eine anteilige Aufstockung bei nur einem anteiligen Eigenbeitrag ist unzulässig. Teilzeitbeschäftigte erhalten die erhöhte vermögenswirksame Leistung anteilig; der aufzuwendende Eigenbeitrag braucht aber ebenfalls nur anteilig aufgebracht zu werden.
In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich zulässig, die monatlich zu erbringenden Eigenbeiträge durch einen einmaligen – entsprechend hohen – Jahresbeitrag abzudecken.
Zuweilen stellen Anbieter sogenannter Riester-Verträge (Altersvorsorgeverträge i. S. d. §§ 79 ff. EStG) die Behauptung gegenüber kommunalen Arbeitgebern auf, dass diese verpflichtet seien, Entgeltbestandteile ihrer Beschäftigten für Riester-Verträge zu verwenden. Der gem. § 23 Abs. 1 TVöD vorgesehene Arbeitgeberzuschuss darf tarifrechtlich jedoch nur im Rahmen eines Vertrags nach dem 5. VermBG oder im Wege der Entgeltumwandlung gem. § 4 Satz 1 lit. c. i. V. m. § 6 TV-EUmw/VKA verwendet werden. Riester-Verträge fallen nicht darunter. Gem. § 82 Abs. 4 Ziff. 1 EStG zählen Aufwen...