Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
In Übereinstimmung mit dem BetrAVG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung regelt der TV-EUmw/VKA in § 3 Abs. 1, dass der Beschäftigte einen Anspruch darauf hat, Entgelt i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten – West ("BBG") umzuwandeln.
Gem. der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung – für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) ab dem 1.1.2024 90.600,00 EUR/Kalenderjahr (2023: 87.600,00 EUR/Kalenderjahr). Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung beträgt damit in 2024 3.624,00 EUR/Kalenderjahr (2023: 3.504,00 EUR/Kalenderjahr).
Diese Beträge orientieren sich an der steuer- und insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung. Beschäftigter und Arbeitgeber können allerdings einen höheren Umwandlungsbetrag vereinbaren.
In diesem Fall sollte der Arbeitgeber den Beschäftigten darauf hinweisen, dass dann u. U. für den überschießenden Betrag keine Vergünstigung mehr bei Steuer und Sozialversicherung besteht.
Der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung nach dem TV-EUmw/VKA beträgt 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, also des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt ab 1.1.2024 42.420,00 EUR (2023: 40.740,00 EUR). Der Mindestbetrag, der gem. § 3 TV-EUmw/VKA im Kalenderjahr umgewandelt werden muss, wenn der Beschäftigte seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, beträgt 1/160 dieser Bezugsgröße und damit in 2024 265,13 EUR (2023: 254,63 EUR). Anders als nach § 1a BetrAVG wird hier auf das Kalenderjahr und nicht auf das Jahr abgestellt, sodass der Mindestbetrag nicht gezwölftelt werden kann, wenn der Beschäftigte z. B. erst im November mit der Entgeltumwandlung beginnt. Sinn des Mindestbetrags ist es, einen Missbrauch zu verhindern und den Aufbau sinnvoller Anwartschaften zu fördern. Begehrt der Beschäftigte die Entgeltumwandlung eines geringeren Betrags, ist der Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen. Eine freiwillige Vereinbarung ist aber dennoch zulässig.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 (BRSG), das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, wurde u. a. der gesetzliche Anspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung in § 1a Abs. 1a BetrAVG erweitert. Danach muss ein Arbeitgeber grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, allerdings erst ab dem 1.1.2022. Der § 19 Abs. 1 BetrAVG eröffnet jedoch die rechtliche Möglichkeit, u. a. von § 1a BetrAVG abzuweichen. Zudem verbleibt es bei der Regelung des § 17 Abs. 5 BetrAVG a. F. = neuer § 20 Abs. 1 BetrAVG, wonach für tarifvertragliche Entgeltansprüche eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden kann, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist. Damit gilt für tarifgebundene kommunale Arbeitgeber weiter die Obergrenze von 4 % der BBG nach § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA. Vom Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA erfasste Arbeitgeber sind daher weiterhin – auch ab 1.1.2022 – nicht verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen. Viele Kommunale Arbeitgeberverbände – so z. B. der KAV Bayern e. V. – haben ihren Mitgliedern freigestellt, einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung von max. 15 % des umgewandelten Entgeltes, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, freiwillig als übertarifliche Leistung zu zahlen. Da der Arbeitgeberzuschuss auf die durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt ist, muss der Arbeitgeber bei entsprechender Antragstellung des/der Beschäftigten exakt berechnen (lassen), in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung entfallen. Zu beachten ist, dass durch die Begrenzung der Entgeltumwandlung auf künftige Entgeltansprüche (§ 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA) eine rückwirkende Vereinbarung der Entgeltumwandlung bzw. rückwirkende Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen bei laufender Entgeltumwandlung nicht möglich ist. Für die Bezuschussung bedarf es entweder eines Antrages des/der Beschäftigten oder eines Beschlusses des Arbeitgebers. Im letzteren Fall sollten alle Beschäftigten mit laufenden Entgeltumwandlungen über diesen Beschluss informiert werden, da es sich um eine übertarifliche Leistung handelt. Die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung können entweder zu Erhöhung der laufenden Entgeltumwandlungsbeträge oder zur Anrechnung auf den aktuelle...