Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
In Übereinstimmung mit dem BetrAVG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung regeln der TV-EntgeltU-B/L, der TV-EntgeltU-Ärzte sowie der TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L jeweils in § 3 Abs. 2 Satz 1, dass der Beschäftigte einen Anspruch darauf hat, Entgelt i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung ("BBG") umzuwandeln. Zusätzlich dürfen die jeweiligen Beschäftigten nach allen 3 Tarifverträgen 1.800,00 EUR umwandeln.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 (BRSG), das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, wurde u. a. der gesetzliche Anspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung in § 1a Abs. 1a BetrAVG erweitert. Danach muss ein Arbeitgeber grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, allerdings erst ab dem 1.1.2022. Der § 19 Abs. 1 BetrAVG eröffnet zwar die rechtliche Möglichkeit, u. a. von § 1a BetrAVG abzuweichen. Jedoch verbleibt es bei der Regelung des § 17 Abs. 5 BetrAVG a. F. = neuer § 20 Abs. 1 BetrAVG, wonach für tarifvertragliche Entgeltansprüche eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden kann, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist. Damit gilt für tarifgebundene Arbeitgeber weiter grundsätzlich die Obergrenze von 4 % der BBG zzgl. 1.800,00 EUR nach § 3 Abs. 2 TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L. Allerdings regeln der TV-EntgeltU-B/L sowie TV-Entgeltumwandlung-Ärzte und TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L jeweils in § 3 Abs. 2 Satz 2, dass einvernehmlich in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt werden kann, dass ein über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehender Betrag des Entgelts umgewandelt wird.
Das BRSG hat darüber hinaus eine reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG eingeführt. Diese Neuerung betrifft aber nicht den Bereich der öffentlichen Arbeitgeber und stellt auch keine Entgeltumwandlung dar. Weiterhin wurde mit dem BRSG ein Förderbeitrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) eingeführt, der für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nutzbar ist. Auch die Riester-Förderung hat durch das BRSG einige Änderungen erfahren, so wird sie u. a. ab 2018 wieder beitragsfrei (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Aber auch diese beiden Formen der betrieblichen Altersvorsorge stellen keine Entgeltumwandlung dar, dazu wird vielmehr auf das Stichwort "Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes" verwiesen.
Gemäß der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung – für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) ab dem 1.1.2024 90.600,00 EUR/Kalenderjahr (2023: 87.600,00 EUR/Kalenderjahr). Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung beträgt damit in 2024 3.624,00 EUR/Kalenderjahr (2023: 3.504,00 EUR/Kalenderjahr).
Diese Beträge orientieren sich an der steuer- und sozialrechtlichen Begünstigung. Dementsprechend regelt § 3 Abs. 2 Satz 1 TV-EntgeltU-L bzw. TV-EntgeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L darüber hinaus, dass ein weiterer Betrag von 1.800 EUR umgewandelt werden kann. Dieser Betrag entspricht dem zusätzlichen steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG, der im Zuge der Steuerrechtsreform zum 1.1.2005 eingeführt wurde (vgl. dazu unten). Insgesamt können damit im Jahr 2024 insgesamt 5.424,00 EUR (im Jahr 2023: 5.304,00 EUR) umgewandelt werden. Beschäftigte und Arbeitgeber können allerdings auch freiwillig einen höheren Umwandlungsbetrag vereinbaren (s. o.).
In diesem Fall sollte der Arbeitgeber den Beschäftigten darauf hinweisen, dass dann u. U. für den überschießenden Betrag keine Vergünstigung mehr bei Steuer und Sozialversicherung besteht.
Der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung nach dem TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L beträgt 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, also des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt ab 1.1.2024 42.420,00 EUR (2023: 40.740,00 EUR). Der Mindestbetrag, der gem. § 3 Abs. 3 TV-EntgeltU-B/L im Kalenderjahr umgewandelt werden muss, wenn der/die Beschäftigte seinen/ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, beträgt 1/160 dieser Bezugsgröße und damit in 2024 265,13 EUR (2023: 254,63 EUR). So wie in § 1a BetrAVG wird hier auf das Jahr und nicht – wie im kommunalen öffentlichen Dienst – auf das Kalende...