Zwischen
....................[Name]
....................[Anschrift]
vertreten durch ....................[Name]
- Arbeitgeber -
und
Frau/Herrn
....................[Name]
....................[Anschrift]
- Beschäftigte/r -
wird der Arbeitsvertrag vom ..........[Datum] mit Wirkung vom ..........[Datum] geändert und auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 in der jeweils geltenden Fassung Folgendes vereinbart:
§ 1
Umwandlung von Entgeltansprüchen
Der Anspruch des/der Beschäftigten auf
□ laufende Entgeltbestandteile
monatlich in Höhe eines Betrages von EUR ..........[Betrag]
□ sonstige Entgeltbestandteile (z. B. Jahressonderzahlung)
jährlich zum .....[Datum] in Höhe eines Betrages von EUR ..........[Betrag]
wird für eine betriebliche Altersversorgung verwendet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
§ 2
Anbieter/Durchführungsweg
Die in § 1 genannten Beiträge werden durch den Arbeitgeber an den Anbieter: ..........[Firma] unter Beachtung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für den Durchführungsweg ...............[Bezeichnung]
§ 3
Kündigung
Diese Vereinbarung kann erstmals zum ..........[Datum] und danach jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ..........[Dauer] von dem/der Beschäftigten schriftlich gekündigt werden.
§ 4
Auswirkungen der Entgeltumwandlung/Versteuerung
1. Dem/Der Beschäftigten ist bekannt, dass sich infolge der vereinbarten Entgeltumwandlung
1.1 aus einer Minderung des beitragspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Minderung der Leistungsansprüche ergibt,
1.2 grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt des/der Beschäftigten abhängig sind (z. B. Krankengeldzuschuss), verringern.
2. Ferner ist dem/der Beschäftigten bekannt, dass nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen
2.1 die späteren Versorgungsleistungen einkommensteuerpflichtig sind (nachgelagerte Besteuerung),
2.2 aus den Versorgungsleistungen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung zu entrichten sind.
3. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden vom Arbeitgeber solange und soweit entrichtet, wie er zur Zahlung von Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist.
4. Soweit der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG nicht durch etwaige Aufwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung ausgeschöpft ist, steht dieser Betrag für die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge der/des Beschäftigten zur Verfügung.
§ 5
Anpassung der Vereinbarung/Schriftform
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bei einer Regelungslücke.
Bei Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich auf wesentliche Beständteile der Entgeltumwandlungsvereinbarung auswirken, verhandeln Arbeitgeber und Beschäftigter über eine interessengerechte Anpassung der Vereinbarung.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für diese Schriftformvereinbarung. Mündliche Änderungen oder Ergänzungen sind unwirksam.
......................... Ort, Datum |
......................... Ort, Datum |
......................... – Arbeitgeber – |
......................... – Beschäftigte/r – |