Absatz 1
§ 3.1 TVöD-E regelt ausführlich die Aspekte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Bereich der Entsorgungsbetriebe. Der erste Absatz enthält lediglich eine programmatische Aussage ohne materiellen Inhalt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der betriebliche Gesundheits- und Arbeitsschutz in der kommunalen Entsorgungswirtschaft einen besonderen Stellenwert besitzt aufgrund der besonders gefahrenträchtigen Arbeitssituation in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft.
Absatz 2
Nach § 3.1 Abs. 2 TVöD-E hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen sicherheitsgerechten Arbeitsplatz und eine Arbeitsumgebung zur Verfügung zu stellen, die eine Gefährdung möglichst ausschließt. Dabei sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen. Bei dieser Regelung wird eine Rechtslage wiedergegeben, wie sie sich bereits aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 3 ff. ArbSchG) ergibt. Der Arbeitgeber, der sich an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hält, muss demnach keine zusätzlichen Maßnahmen aufgrund der tarifvertraglichen Regelung des § 3.1 Abs. 2 TVöD-E vornehmen.
Absatz 3
In § 3.1 Abs. 3 TVöD-E werden im Gegensatz dazu folgende neue Pflichten des Arbeitgebers begründet, die über die gesetzlichen hinausgehen:
- Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften unterrichten. Er kann dies selbst bzw. über die unmittelbaren Führungskräfte tun oder über fachkompetente Dritte. Diese Unterrichtung muss mindestens ein Mal im Jahr erfolgen, darüber hinaus auch bei der Einführung neuer Verfahren, neuer Arbeitsstoffe und vor der Aufnahme der Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz. Bei ausländischen Beschäftigten ist maßgebend, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Vorschriften und Anweisungen verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Denkbar wäre in einem solchen Fall z. B. die Unterweisung durch einen Dolmetscher vornehmen zu lassen oder aber die Unterweisung in schriftlicher Form in der jeweiligen Landessprache vorzunehmen.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin die erforderlichen Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge im betriebssicheren Zustand zur Verfügung stellen. Hier spiegelt sich genau genommen eine Verpflichtung wieder, die sich nicht nur bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen ergibt, sondern auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Der Arbeitgeber muss entsprechend den Witterungsbedingungen die Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung stellen und für deren Reinigung und Instandsetzung sorgen. Auch hier kommt im Prinzip wieder eine bereits bestehende allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Ausdruck. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Regelung, dass der Arbeitgeber für diese Maßnahmen auch die Kosten zu tragen hat und sie nicht auf die Beschäftigten abwälzen kann.
Die allgemeinen Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (z. B. des Gemeindeunfallversicherungsverband, GUVV), die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (z. B. § 89 BetrVG) bzw. den Personalvertretungsgesetzen sowie dem Arbeitssicherheitsgesetzes (z. B. §§ 5 ff. ASiG) bleiben davon unberührt, gelten also daneben weiter.
Absatz 4
In § 3.1 Abs. 4 TVöD-E sind die Pflichten der Beschäftigten geregelt. Diese müssen die Belehrungen, die der Arbeitgeber gemäß seiner oben beschriebenen Verpflichtung durchführt, berücksichtigen und sich dementsprechend verhalten, d. h. die sicherheitstechnischen Vorschriften beachten. Korrespondierend mit den anderen dargestellten Pflichten des Arbeitgebers müssen die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen, Werkzeuge etc. bestimmungsgemäß verwenden und sich vor dem jeweiligen Einsatz davon überzeugen, dass sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Stellen sie dabei fest, dass Letzterer nicht gegeben ist, müssen sie sich an den Arbeitgeber wenden, der wiederum wegen § 3.1 Abs. 3 Nr. 2, 3 TVöD-E verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Sollte er dazu nicht bzw. nicht rechtzeitig in der Lage sein, muss er für Ersatz sorgen, anderenfalls sind die Beschäftigten nicht verpflichtet, die entsprechenden Arbeiten auszuführen. Nur so können die Verpflichtungen des Arbeitgebers sinnvoll und effektiv durchgesetzt und ein möglichst sicheres Arbeiten gewährleistet werden.
Hat der Arbeitgeber weitergehende betriebliche Arbeitsschutzvorschriften aufgestellt, sind diese zusätzlich und bei einer Kollision vorrangig zu beachten. Zu denken ist hier etwa an zusätzliche Pausen bei besonders schwerer und gefahrgeneigter Arbeit.
Verletzt ein Beschäftigter seine sich aus Absatz 4 ergebenden Pflichten, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen berechtigt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann dies eine Ermah...