Bei Teilzeitbeschäftigung gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-Corona Sonderzahlung Ärzte die Regelung in § 24 Abs. 2 TV-Ärzte entsprechend. Damit steht teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten die Corona-Sonderzahlung anteilig in dem Umfang zu, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 25. August 2022. Ein unterjähriger Wechsel des Umfangs der Beschäftigung, z.B. von Vollzeit auf Teilzeit, führt nicht zu einer anteiligen Berechnung der Corona-Sonderzahlung für die einzelnen Abschnitte. Maßgebend ist ausschließlich der Beschäftigungsumfang am 25. August 2022.

 
Praxis-Beispiel

Unterjährige Änderung des Beschäftigungsumfangs

Beispiel 1:

Der Arzt arbeitet vom 1.1.2022 bis zum 31.07.2022 in Vollzeit und reduziert mit Wirkung ab 1.8.2022 auf eine Teilzeitbeschäftigung.

Die Corona-Sonderzahlung steht nur anteilig im Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung zu. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse am Stichtag 25.08.2022. Eine anteilige Zahlung für sieben Monate Vollzeit und 5 Monate Teilzeit sieht der Tarifvertrag nicht vor.

Beispiel 2:

Die bisher mit einem geringen Beschäftigungsumfang angestellte Ärztin erhöht ihre Arbeitszeit ab 15.08.2022 auf Vollzeit.

Da allein die Verhältnisse am 25.08.2022 maßgeblich sind, steht die Corona-Sonderzahlung in vollem Umfang zu.

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