1 Einführung
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben hat sich am 25. August 2022 auf einen Tarifabschluss für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken verständigt.
Vereinbart wurden
- die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 4.500,00 EUR (Vollzeit) spätestens im Dezember 2022,
- eine Entgelterhöhung ab dem 1. September 2023 und
- zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte Änderungen bei der Kombination von Diensten und beim Zusatzurlaub.
Die Tarifregelungen haben eine Laufzeit von 15 Monaten und sind frühestens zum 30. September 2023 kündbar.
Der Wortlaut des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung Ärzte (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte) vom 25. August 2022 ist bereits veröffentlicht. Hinsichtlich der weiteren Änderungen bleibt der Abschluss der Redaktionsverhandlungen abzuwarten, in denen Einzelheiten zu den vorstehend geschilderten Änderungen geklärt und die Tarifeinigung in die Form eines Änderungsvertrags überführt werden.
2 Einmalige Corona-Sonderzahlung
Die Tarifvertragsparteien haben einen Tarifvertrag über die Zahlung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung vereinbart.
Während die Grundsatzeinigung hinsichtlich der Entgelterhöhung sowie den Änderungen bei den "Kombidiensten" und beim Urlaub noch der Umsetzung in den Redaktionsverhandlungen in einen Änderungstarifvertrag bedarf, haben die Tarifvertragsparteien den "Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung Ärzte (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte)" vom 25. August 2022 bereits veröffentlicht.
Der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte ist am 25. August 2022 in Kraft getreten.
2.1 Geltungsbereich
Der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend Ärzte genannt), die am 25. August 2022 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
2.2 Anspruchsvoraussetzungen für die Corona-Sonderzahlung
Die Ärztinnen und Ärzte erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Entgelt für Dezember 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 25. August 2022 bestanden und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 25. August 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Im Einzelnen:
2.2.1 Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 25.08.2022
Zunächst ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, dass die Ärztin/der Arzt am 25.08.2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum gestanden hat (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Eine nur anteilige Zahlung bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht der TV Corona-Sonderzahlung nicht vor.
Neueinstellung ab 1.8.2022
Der Arzt wurde mit Wirkung ab 1.8.2022 neu eingestellt.
Es besteht Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 4.500 EUR bei Vollzeitbeschäftigung. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis am Stichtag 25.8.2022 bestand und der Entgeltanspruch gegeben ist. Eine Zwölftelung, wie diese beispielsweise für die nichtärztlich Beschäftigten in § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L für die Bemessung der Jahressonderzahlung bei unterjähriger Einstellung normiert ist, sieht der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte nicht vor.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.8.2022
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund Befristung des Arbeitsvertrags mit Ablauf des 31.8.2022.
Es besteht Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung. Der Beschäftigte Stand am 25.8.2022 in einem Arbeitsverhältnis. Eine Bindungsfrist für eine fortdauernde Beschäftigung sieht der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte nicht vor.
2.2.2 Anspruch auf "Entgelt" zwischen dem 1.1.2021 und dem 25.8.2022
Neben dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 25.8.2022 ist weiter Voraussetzung, dass die Ärztin/der Arzt
- in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 25.8.2022
- an mindestens einem Tag
- Anspruch auf Entgelt
hatte (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Anspruch auf Entgelt im Sinne des TV Corona-Sonderzahlung Ärzte besteht zunächst, wenn dem Arzt das Tabellenentgelt für geleistete Arbeit nach § 15 TV-Ärzte zustand. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte besteht Anspruch auf "Entgelt" im Sinne der Vorschrift auch bei Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-Ärzte genannten Ereignisse, also Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, bei Urlaub und Zusatzurlaub bzw. bezahlter Arbeitsbefreiung. Auch der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte genügt, selbst wenn dieser wegen der Höhe des zuständigen Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Die Voraussetzung des Entgeltanspruchs ist auch dann erfüllt, wenn im genannten Zeitraum lediglich bezahlte Arbeitsbefreiung i. S. d. § 29 TV-Ärzte, z. B. wegen Niederkunft ...