[1]

§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

 

(1) 1Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). 2Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

 

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten oder Soldaten gewährt, die

 

1.

an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

 

2.

auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 2Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

 

(3) Die Bordzulage beträgt für

 

1.

Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen

 

a)

der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften

112,74 Euro monatlich,

 

b)

sonstiger Eigner

75,17 Euro monatlich,

 

2.

Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 3,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

 

(4) 1Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

 

1.

südlich durch die Linie Dover-Calais,

 

2.

westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,

 

3.

nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. 2Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.

 

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

 

(6) Die Bordzulage wird neben

 

1.

der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 75,17 Euro monatlich gewährt,

 

2.

der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.

[1] § 23b aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden vom 21.08.2002 bis 31.12.2019.

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