[1]

§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

 

(1) 1Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

 

(2) 1Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. 2Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

 

(3) 1Die U-Boot-Zulage beträgt für

 

1.

 

a)

Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung

322,20 Euro monatlich,

 

b)

bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an

144,96 Euro monatlich,

 

2.

Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören,

10,74 Euro täglich; sie

darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2Die Zulage erhöht sich um 0,53 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

[1] § 23c aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden vom 21.08.2002 bis 31.12.2019.

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