(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro[1] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 3,88 Euro].

 

(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro[2] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 16,08 Euro],
2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro[3] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 19,52 Euro],
3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro[4] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 24,25 Euro],
4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro[5] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 31,24 Euro].

2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro[6] [Vom 01.03.2018 bis 31.05.2023: 6,24 Euro] je Stunde.

 

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

 

1.

in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

 

2.

in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

 

3.

in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

 

4.

in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 ° C Wärme um 25 Prozent.

 

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.06.2023.

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