Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
3.2.1 Rentenbescheid bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten
Das Arbeitsverhältnis endet bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten, wenn durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist (zur teilweisen Erwerbsminderung siehe Rechtsfolgen bei teilweiser Erwerbsminderung).
Die Erwerbsminderung muss während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden, so kann das Arbeitsverhältnis nur durch einen anderen Beendigungsgrund beendet werden. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt.
Die Mitteilung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, dass dem Beschäftigten ein Vorschuss auf seine beantragte Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ist als Bescheid i. S. d. § 33 Abs. 2 TVöD anzusehen. Ein Vorschuss wird vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur gewährt, wenn dem Grunde nach bereits ein Anspruch auf diese Geldleistung anerkannt ist (§ 42 SGB I).
Hält der Arbeitgeber die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung des Beschäftigten für falsch, so kann er diese nicht angreifen. Der Rentenbescheid ist für die Arbeitsvertragsparteien bindend. Hinsichtlich der Auswirkungen bei Rücknahme des Rentenantrags durch den Beschäftigten wird auf die Ausführungen unter Dauerhafte volle Erwerbsminderung, Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwiesen.
Pflicht des Beschäftigten zur Mitteilung
Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber über die Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, d. h. "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB) zu unterrichten.
Nach früherer Rechtsprechung endete das Arbeitsverhältnis auch bei einem Verstoß des Beschäftigten gegen seine Anzeigepflicht, d. h. bei fehlender oder verzögerter Unterrichtung des Arbeitgebers, mit Ablauf des Kalendermonats der Zustellung des Rentenbescheids – selbst wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird. Hatte der Beschäftigte seine bisherige Tätigkeit fortgesetzt, ohne den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids zu unterrichten, erfolgte die Rückabwicklung der rechtsgrundlos erbrachten Arbeitgeberleistungen – insbesondere der Entgeltzahlung – nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden keine Anwendung. Zwischenzeitlich wird die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erwerbsminderung von der Rechtsprechung als auflösende Bedingung i. S. d. § 21 TzBfG eingestuft. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten – vergleichbar dem Fall einer Zweckbefristung des Arbeitsvertrags – schriftlich über den Eintritt der auflösenden Bedingung, d. h. die Tatsache, dass aufgrund der unbefristeten Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis automatisch endet, und den Beendigungszeitpunkt unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der Folgen einer verspäteten Mitteilung über die Zustellung des Rentenbescheids durch den Beschäftigten wird verwiesen auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.2.
3.2.2 In sonstigen Fällen ärztliches Gutachten
Nicht gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte
Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind z. B.
- Ärzte, Apotheker oder Architekten, die aufgrund der Mitgliedschaft zu einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder
- Beschäftigte, die nach beamtenähnlichen oder kirchenrechtlichen Regelungen eine Versorgungsanwartschaft erhalten.
Bei Beschäftigten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, enthalten die Bescheide über eine Rente wegen Erwerbsminderung häufig keine Angaben zum Restleistungsvermögen. In diesen Fällen tritt das Gutachten eines Amtsarztes des Gesundheitsamts oder eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD bestimmten Arztes an die Stelle des Rentenbescheids (§ 33 Abs. 4 TVöD). Der Gutachter wird auf Antrag des Arbeitgebers tätig. Das Gutachten nimmt zur Frage der vollen/teilweisen bzw. befristeten/dauerhaften Erwerbsminderung des Beschäftigten Stellung.
Das ärztliche Gutachten ist dem Beschäftigten bekanntzugeben. Die Rechtsfolgen der Erwerbsminderung (Ruhen bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) treten in diesem Fall mit Ablauf des Kalendermonats ein, in dem dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben wurde, frühestens jedoch 2 Wochen nach Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Zusatzversorgungsansprüche (betriebliche Altersversorgung) bei Beschäftigten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, das...