3.1 Rechtsgültigkeit und Anwendung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis kraft normativer Wirkung der Tarifvorschrift automatisch ohne Kündigung mit Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 des § 59 BAT genannten Fristen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angestellte in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit (vgl. Befristete Arbeitsverträge) oder kündbar (vgl. Kündigung) bzw. bereits unkündbar ist.
§ 59 BAT ist nicht anwendbar auf Angestellte, die über die Regelaltersrente (Vollendung des 65. Lebensjahres) (vgl. Altersgrenze) hinaus weiter beschäftigt oder erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden. In diesen Fällen kann bei nicht mehr voller Leistungsfähigkeit das Arbeitsverhältnis nurdurch ordentliche Kündigung oder durch Auflösungsvertrag (vgl. Auflösungsvertrag) beendet werden. Dies ergibt sich mittelbar aus § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, da dort nur die Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) und für schwerbehinderte Menschen(§ 236a SGB VI) genannt werden und nicht die Regelaltersrente.
3.2 Voraussetzungen für rentenversicherte Angestellte
3.2.1 Verminderte Erwerbsfähigkeit
Eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit (siehe auch Voraussetzungen) durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers voraus. Eine auf Zeit bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht (siehe auch Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Bei teilweiser Erwerbsminderung ist § 59 Abs. 3 BAT zu beachten (siehe auch Antrag auf Weiterbeschäftigung). Hält der Arbeitgeber die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung des Angestellten für falsch, so kann er diese nicht angreifen. Sie ist für die Arbeitsvertragsparteien bindend.
Die Erwerbsminderung muss während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein.
Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden, so kann das Arbeitsverhältnis nur durch einen anderen Beendigungsgrund beendet werden. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt.
3.2.2 Zustellung des Bescheids des Rentenversicherungsträgers
Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es allein auf die Tatsache der Zustellung des Rentenbescheids an. Es ist nicht notwendig, dass der Bescheid auch bestandskräftig ist. Sollte der Rentenbescheid im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens angefochten werden, ist das im Wesentlichen für die Rechtsfolgen des § 59 BAT unerheblich. Eine nachträgliche Änderung der Rentenhöhe ist für § 59 BAT irrelevant. Wird auf Grund eines Widerspruchsbescheids oder einer Klageentscheidung eine Zeitrente in eine Dauerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geändert, ist anstatt des Ruhens(siehe auch Ruhen des Arbeitsverhältnisses) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Für den Fall der Änderung einer Rente wegen teilweiser in eine Rente wegen volle Erwerbsminderung ist § 59 Abs. 3 BAT nicht mehr anzuwenden, da nach dieser Vorschrift nur Angestellte antragsberechtigt sind, die teilweise erwerbsgemindert sind (siehe auch Antrag auf Weiterbeschäftigung).
Die Nachricht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, das dem Angestellten ein Vorschuss auf seine beantragte Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ist als Bescheid im Sinne des § 59 BAT anzusehen. Denn ein Vorschuss wird vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur dann gewährt, wenn dem Grunde nach bereits ein Anspruch auf diese Geldleistung anerkannt ist (§ 42 SGB I).
Sofern der Angestellte seinen Rentenantrag noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zurücknimmt, vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis des Angestellten nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT endet.
3.2.3 Mitteilungspflicht
Über die Zustellung des Rentenbescheids hat der Angestellte den Arbeitgeber unverzüglich, d.h. "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB), zu unterrichten. Infolge einer Verletzung der Mitteilungspflicht bei verspäteter oder keiner Mitteilung des Angestellten wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin an den Ablauf des Zustellungsmonats geknüpft (siehe auch Verzögerung der Rentenantragstellung). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit, ohne den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids zu unterrichten, fortsetzt, erfolgt die Rückabwicklung der rechtsgrundlos erbrachten Arbeitgeberleistungen nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden keine Anwendung.
3.3 Voraussetzungen für nichtrentenversicherte Angestellte
3.3.1 Verminderte Erwerbsfähigkeit
Bei Angestellten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird auf Antrag des Arbeitgebers ein amtsärztliches Gutachten durch das Gesundheitsamt erhoben. Dieses nimmt zur Frage der vollen/teilweisen bzw. befristeten/unbefristeten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers Stellung.