3.4.1 Bestehende Zusatzversorgung
Wenn der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung (z.B. Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - ATV) erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des rentenversicherten Angestellten nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT mit Ablauf des Monats, im dem der Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers dem Angestellten zugestellt wird.
Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass das Arbeitsverhältnis und damit z.B. die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung endet, bevor der Leistungsfall eintritt und damit möglicherweise der Anspruch auf eine Betriebsrente einer Zusatzversorgungseinrichtung entfällt.
Bei nichtrentenversicherten Angestellten tritt nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT an die Stelle des Bescheids des Rentenversicherungsträgers die Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens an den Angestellten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach § 14 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1.3.2002 die teilweise oder volle Erwerbsminderung bei Beschäftigten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bei der Zusatzversorgungseinrichtung zur Prüfung des Anspruchs einer Betriebsrente nicht mehr durch Gutachten des Amtsarztes nachzuweisen ist. Der Nachweis ist durch Gutachten eines von der Zusatzversorgungseinrichtung zu bestimmenden Facharztes zu erbringen.
Die zusätzliche Versorgungsleistung muss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos anschließen. Dabei ist Voraussetzung, dass der Angestellte die Zusatzversorgung ab dem Zeitpunkt der verminderten Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich beanspruchen kann, andernfalls ist § 59 Abs. 2 BAT anzuwenden. Es muss jedoch nicht auch z.B. der Bescheid über die Betriebsrente der Zusatzversorgungseinrichtung bis zum Ende des Monats der Zustellung des Bescheids des Rentenversicherungsträgers vorliegen. Es ist unerheblich, ob die Berechnung der Betriebsrente einige Wochen oder Monate dauert, sofern die Auszahlung der zusätzlichen Betriebsrente der Zusatzversorgungseinrichtung rückwirkend erfolgt und dabei unmittelbar an das Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zugestellt wurde, anschließt.
3.4.2 Keine Zusatzversorgung
Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, sei es, weil er nicht zum berechtigten Personenkreis gehört oder weil er die sachlichen Voraussetzungen für die Versorgung nicht erfüllt, endet gemäß § 59 Abs. 2 BAT bei kündbaren Angestellten nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist des § 53 Abs. 2 BAT, für unkündbare Angestellte (§ 53 Abs. 3 BAT) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BAT) (vgl. Kündigung). Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheids bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten.