Der Anspruch auf Erziehungsgeld besteht ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptivkindern ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme.
3.1 Anspruchsdauer und Höhe
Die Anspruchsberechtigung besteht längstens bis zum 24. Lebensmonat. Für mit dem Zweck der Adoption angenommene Kinder wird das Erziehungsgeld von der Aufnahme bei der berechtigten Person an längstens 24 Monate, maximal bis zum achten Lebensjahr gewährt. Vor Erreichen der Altersgrenze entfällt der Anspruch bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung oder bei Tod des Kindes mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung entfällt. Das Erziehungsgeld ist sozialabgabe- und steuerfrei. Bei Mehrlingsgeburten zählt jedes Kind einzeln. Die Zahlung erfolgt im Laufe eines Lebensmonats des Kindes, bei Teilen eines Monats wird mit einem Dreißigstel des Monatsanspruches gerechnet. Ein Betrag von monatlich weniger als zehn EUR wird ab dem siebten Lebensmonat/Monat der Aufnahme nicht mehr gezahlt. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden, § 5 Abs. 5 BErzGG.
Die Höhe des Erziehungsgeldes hängt von der gewählten maximalen Bezugsdauer ab:
Bei einer Beantragung für längstens zwölf Monate
460 EUR für Geburten/Aufnahmen bis zum 31. Dezember 2003
450 EUR für Geburten/Aufnahmen ab dem 1. Januar 2004
(Budget, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG).
Bei einer Beantragung bis zu 24 Monate
307 EUR für Geburten/Aufnahmen bis zum 31. Dezember 2003 (Erstantrag) bzw. 30. April 2003 (Zweitantrag)
300 EUR für Geburten/Aufnahmen ab dem 1. Januar 2004 (Erstantrag) bzw. 1. Mai 2003 (Zweitantrag)
(Regelbetrag, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG)
Die Budgetmöglichkeit entfällt, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 2 BErzGG nur für die ersten sechs Monate besteht. In diesem Fall ist der zu Unrecht gezahlte Budgetanteil zu erstatten. Hinsichtlich der Erstattungspflicht haften die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Eltern nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage als Gesamtschuldner, § 5 Abs. 2 Satz 2 BErzGG.
Die Wahl der Bezugsart ist für die volle Bezugsdauer bindend. Wird keine Entscheidung getroffen, gilt die 24-monatige Bezugsdauer mit 300/307 EUR als beantragt. In Fällen besonderer Härte (vgl. § 1 Abs. 5 BErzGG) ist eine einmalige Änderung der beantragten Auszahlungsart möglich.
Die "Fälle besonderer Härte" sind seit dem 1. Januar 2004 gesetzlich konkretisiert. § 5 Abs. 1 BErzGG enthält eine beispielhafte Aufzählung:
- schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes
- erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz
- Geburt eines weiteren Kindes
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt.
3.2 Minderung des Anspruchs – Einkommensgrenzen
Seit dem 1. Januar 1994 ist das Erziehungsgeld bereits in den ersten sechs Monaten vom Einkommen abhängig und kann bei Überschreitung der Einkommensgrenzen gemindert werden.
3.2.1 Einkommensgrenzen bis 31. Dezember 2003
Einkommensgrenzen für Kinder, die – bei einem Erstantrag – bis zum 31. Dezember 2003 geboren/aufgenommen, bei einem Zweitantrag bis zum 30. April 2003 geboren/aufgenommen wurden.
Die Einkommensgrenze liegt für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, bei 51.130 EUR, für Alleinstehende bei 38.350 EUR. Für jedes weitere Kind werden die Grenzen seit dem 1. Januar 2003 um 3.140 EUR erhöht (bis 31. Dezember 2002: 2.797 EUR, bis 31. Dezember 2001: 2.454 EUR). Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gelten die Einkommensgrenzen für Verheiratete.
Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bzw. dem siebten Monat der Inobhutnahme des Kindes gilt für Verheiratete eine Einkommensgrenze von 16.470 EUR und für andere Berechtigte von13.498 EUR, die sich ebenfalls um 3.140 EUR für jedes weitere Kind erhöht.
Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenzen, so ist zu unterscheiden, ob die Budgetregelung mit 460 EUR für zwölf Monate oder die Regelung mit 307 EUR für 24 Monate gewählt wurde:
- Bei der Budgetregelung wird das Erziehungsgeld um 6,2 % des übersteigenden Einkommens gekürzt. Somit ist z. B. je Überschreitung der Einkommensgrenze um 200 EUR eine Kürzung um 12,40 EUR vorzunehmen. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 7.419,35 EUR, entfällt der Anspruch ganz.
- Bei der 24-monatigen Regelung wird die Minderungsquote von 40 auf 50 % erhöht, das heißt, das monatliche Erziehungsgeld wird um den zwölften Teil von 50 % des die Grenze übersteigenden Einkommens gemindert. Dies entspricht einer Kürzung des Erziehungsgeldes um 4,2 % des übersteigenden Einkommens. Somit ist z. B. je Überschreitung der Einkommensgrenze um 200 EUR, eine Kürzung um 8,40 EUR vorzunehmen. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 7.309,52 EUR, entfällt der Anspruch ganz.
3.2.2 Rechtslage ab 1. Januar 2004
Einkommensgrenzen für Kinder, die – bei einem Erstantrag – nach dem 1. Januar 2004 geboren/aufgenommen, bei einem Zweitantrag nach dem 1. Mai 2003 geboren/aufgenommen wurden. Die Einkommensgrenzen sin...