Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung des OLAF. Betrugsmeldung durch einen Beamten. Klagebefugnis dieses Beamten
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Strack trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. Mai 2006,
Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Füllkrug,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Kraemer und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Strack die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 2006, Strack/Kommission (T-4/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Februar 2004 über die Einstellung der Untersuchung Nr. OF/2002/0356 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und des ihr zugrunde liegenden Untersuchungsabschlussberichts (Final Case Report) vom 5. Februar 2004 sowie auf Wiederaufnahme der Untersuchung des OLAF als unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 22a Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) im Titel über die Rechte und Pflichten des Beamten sieht vor, dass ein Beamter, der im Rahmen seines Dienstes Kenntnis von möglichen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten erhält, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können (im Folgenden: mögliches Fehlverhalten), unverzüglich seinen Vorgesetzten oder direkt das OLAF zu unterrichten hat.
3 Abs. 3 desselben Artikels lautet:
„Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.”
4 Art. 22b Abs. 1 des Statuts bestimmt:
„Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und
- er hat zuvor die gleichen Informationen dem [OLAF] oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das [OLAF] bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.”
5 Die in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen sind durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) in das Statut eingefügt worden. Sie sind am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
6 Vor diesem Zeitpunkt waren ähnliche Bestimmungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission mit der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission vom 4. April 2002 erlassen worden.
7 Art. 90 Abs. 2 des Statuts lautet:
„Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:
- Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
- sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, das...