Entscheidungsstichwort (Thema)
rundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit. Kriegsinvalidenrente. Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko Artikel 65
Normenkette
EuGH-VerfO Art. 104
Beteiligte
Secrétaire d'État aux Anciens Combattants |
Tenor
Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet und im Namen der Europäischen Gemeinschaften durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 genehmigt wurde, steht dem entgegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee dieses Staates gedient hat und auf dessen Gebiet wohnt, die Gewährung einer Kriegsinvalidenrente allein deshalb verweigert, weil er die marokkanische Staatsangehörigkeit hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan (Frankreich) mit Entscheidung vom 7. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 2005, in dem Verfahren
Ameur Echouikh
gegen
Secrétaire d'État aux Anciens Combattants
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 40 bis 42 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, das am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1, im Folgenden: Kooperationsabkommen) genehmigt wurde, der Artikel 64 und 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnet und im Namen der Europäischen Gemeinschaften durch den Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 (ABl. L 70, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) genehmigt wurde, und des Artikels 12 EG sowie des Artikels 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Echouikh (im Folgenden: Kläger) und dem Secrétaire d'État aux Anciens Combattants wegen dessen Weigerung, Ersterem eine Kriegsinvalidenrente zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Artikel 40 bis 42 des Kooperationsabkommens gehören zu dessen Titel III über die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte.
4 Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.”
5 Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens lautet:
„Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.”
6 Artikel 42 Absatz 1 des Kooperationsabkommens bestimmt:
„Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Kooperationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze.”
7 Die Artikel 64 und 65 des Assoziierungsabkommens gehören zu dessen Titel VI, der u. a. die Zusammenarbeit im sozialen Bereich betrifft, und stehen in Kapitel I „Bestimmungen über die Arbeitskräfte”.
8 Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens lautet:
„Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.”
9 Artikel 65 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens bestimmt:
„Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenle...