Entscheidungsstichwort (Thema)

Weigerung der Anerkennung einer HIV-Infektion als Unfall im Sinne des Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Art. 2 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten. Kriterien für die Auslegung des Berichts eines Ärzteausschusses. Auslegung des Begriffs Unfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten. Kondomriss bei einer sexuellen Handlung im Rahmen der Voraussetzungen eines Unfalls nach Art. 2 Abs. 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten

 

Normenkette

EG-Satzung Art. 49

 

Beteiligte

N / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

N

 

Verfahrensgang

EuG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2001 in der Rechtssache T-2/00 (N/Kommission, Slg. ÖD 2001, l-A-37 und 11-135, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese sich geweigert hat, die Infektion des Rechtsmittelführers mit HIV (Human Immunodeficiency Virus) als Unfall im Sinne des Artikels 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und des Artikels 2 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Unfallregelung) anzuerkennen, sowie auf Ersatz seines immateriellen Schadens abgewiesen hat.

Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2.

Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits werden in den Randnummern 10 bis 30 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:

10

Der Kläger, Beamter der Kommission, teilte der Verwaltung mit Schreiben vom 9. Februar 1996 mit, dass kurz zuvor durchgeführte klinische Untersuchungen ergeben hätten, dass er sich mit HIV (Human Immunodeficiency Virus) infiziert habe. Dem Schreiben waren eine Unfallerklärung vom 6. Februar 1996 sowie eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Vandercam beigefügt.

11

Mit diesem Schreiben beantragte der Kläger, nach dessen Ansicht seine Infektion als Unfall im Sinne von Artikel 2 der Unfallregelung anzusehen war, Artikel 73 des Statuts auf ihn anzuwenden und ihm gemäß Artikel 2 der Unfallregelung oder, bis zur Anerkennung seiner Erkrankung als Unfallfolge, gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts, der sich auf besonders schwere Krankheiten bezieht, seine Arztkosten zu 100 % zu erstatten.

16

Mit Entscheidung vom 4. Juni 1996 wurde dem Kläger gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Statuts die Erstattung seiner Arztkosten in Höhe von 100 % bewilligt.

17

Mit Schreiben vom 17. Juni 1996 teilte der Leiter des Referats IX.B.5 (Referat 5, ‚Kranken- und Unfallversicherung', der Direktion B, ‚Rechte und Pflichten', der Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung’ [GD IX] der Kommission), dem Kläger mit, er könne seinem Antrag auf Anwendung von Artikel 73 des Statuts nicht entsprechen.

18

Am 29. August 1996 erhob der Kläger Beschwerde gegen diese Entscheidung.

19

Mit Schreiben vom 7. November 1966 teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger mit, die Entscheidung vom 17. Juni 1966 sei aufgehoben worden. … Weiter hieß es dort, ihm werde der Entwurf einer Entscheidung zugestellt, die möglicherweise anerkennen werde, dass das fragliche Ereignis auf einen Unfall zurückgehe, und unter diesen Umständen sei seine Beschwerde gegenstandslos geworden.

20

Am 18. November 1996 wurde dem Kläger der Entwurf einer Entscheidung übermittelt, in der es abgelehnt wurde, seine HIV-Infektion als Unfall im Sinne von Artikel 73 des Statuts und der Unfallregelung anzusehen. Dieser Entwurf war auf die Stellungnahme von Dr. Dalem vom 18. Oktober 1996 gestützt.

22

Mit Schreiben vom 10. Januar 1997 beantragte der Kläger die Anhörung des Ärzteausschusses.

24

Der Bericht des Ärzteausschusses vom 4. Dezember 1998 stellt u. a. fest:

Da es sich um einverständliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen handelt, die ein Verhalten praktizieren, das mit dem anerkannten Risiko einer Übertragung des HI-Virus verbunden ist, sind, auch wenn die HIV-Infektion vielleicht im Zusammenhang mit dem Riss eines Kondoms bei dem passiven Geschlechtsverkehr im Februar 1995 stattgefunden hat, zwei Mitglieder des Ärzteausschusses der Meinung, dass diese Infektion aus ärztlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht als ‚Unfall’ angesehen werden kann:

  • Eine freiwillig vorgenommene sexuelle Handlung kann nicht als ein ‚auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches oder gewaltsames oder außergewöhnliches Ereignis’ betr...

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