Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Beamte. Disziplinarverfahren. Artikel 11, 12 und 17 des Statuts. Freiheit der Meinungsäußerung. Treuepflicht. Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache C-274/99 P
Bernard Connolly, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: J. Sambon und P.-P. van Gehuchten, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 und T-163/96 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-87 und II-463) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia und J. Currall als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte in erster Instanz,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 12. September 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 und T-163/96 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-87 und II-463, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 7. Dezember 1995 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Januar 1996, mit der seine Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung seines Ruhegehaltsanspruchs ausgesprochen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst), und auf Schadensersatz abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:
Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.
3.
Artikel 12 des Statuts bestimmt:
Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.
…
Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Unabhängigkeit des Beamten oder die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen kann.
4.
Artikel 17 Absatz 2 des Statuts lautet:
Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.
Sachverhalt
5.
Der Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
1 Zur maßgeblichen Zeit war der Kläger Beamter der Kommission in Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 3, und Leiter des Referates 3 ‚EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik’ in der Direktion D, ‚Währungsangelegenheiten’ der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD II) …
2 Seit 1991 legte der Kläger dreimal Entwürfe von Aufsätzen über die Anwendung von Währungstheorien, die Entwicklung des europäischen Währungssystems und die Auswirkungen des Weißbuchs über die Zukunft Europas ...