Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beamte. Disziplinarverfahren. Vorläufige Dienstenthebung. Begründung. Zur Last gelegte Verfehlung. Artikel 11, 12 und 17 des Statuts. Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Connolly / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bernard Connolly

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-273/99 P

Bernard Connolly, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Sambon und P.-P. van Gehuchten, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-203/95 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-83 und II-443) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia und J. Currall als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. September 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-203/95 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-83 und II-443, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. September 1995, ihn mit Wirkung vom 3. Oktober 1995 vorläufig seines Dienstes zu entheben und die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2.

Artikel 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:

Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.

3.

Artikel 12 des Statuts bestimmt:

Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.

Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Unabhängigkeit des Beamten oder die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen kann.

4.

Artikel 17 Absatz 2 des Statuts lautet:

Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

5.

Artikel 88 Absatz 1 des Statuts sieht Folgendes vor:

Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, dass es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eineZuwiderhandlung gegen das [all]gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.

Sachverhalt

6.

Der Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

2 Zur maßgeblichen Zeit war der Kläger Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, und Leiter des Referats 3 ‚EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik’ in der Direktion D ‚Währungsangelegenheiten’ der Generaldirektion Wi...

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