Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente. Vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten. Fiktive Beitragszeiten
Normenkette
Verordnung Nr.
Beteiligte
Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) |
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) |
Verfahrensgang
Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) |
Tenor
1. Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, als Altersrente zur Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.
2. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume, wie sie das spanische Recht vorsieht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind.
Gründe
Der Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) hat mit Beschluss vom 17. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Barreira Pérez und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (nachstehend: INSS) wegen der Festsetzung seiner Ansprüche auf Altersrente nach spanischem Recht.
Der Ausgangsrechtsstreit
Der Kläger Barreira Pérez, ein spanischer Staatsangehöriger, arbeitete in Deutschland und in Spanien. Im Oktober 1999 stellte er im Alter von 65 Jahren Antrag auf Altersrente nach deutschem und spanischem Recht.
Da der Kläger in Deutschland von Juni 1963 bis März 1975 für 4.051 Tage Beiträge geleistet hatte, hatte er Anspruch auf eine eigenständige deutsche Altersrente, d. h. ohne Berücksichtigung der nach den spanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und also ohne Anwendung der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregeln des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.
Dagegen setzte der Anspruch auf die spanische Altersrente die Zusammenrechnung aller in Deutschland und in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 voraus, da die in Spanien zurückgelegten Zeiten unter der Mindestversicherungszeit von fünfzehn Jahren lagen.
Als in Spanien zurückgelegte Versicherungszeiten ergeben sich 5.344 Tage, zuzüglich 3.005 fiktive Beitragstage, die dem Kläger gemäß der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3 Buchstabe b, des Ministerialerlasses entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 zustehen.
Das INSS berechnete den theoretischen Betrag der Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, indem es zu den 9.395 Tagen, für die in Spanien und Deutschland tatsächlich Beiträge entrichtet worden waren (5.344 + 4.051), die 3.005 fiktiven Beitragstage addierte, die dem Betreffenden nach den spanischen Rechtsvorschriften wie oben beschrieben zustehen.
Das INSS berücksichtigte diese fiktive Beitragszeit jedoch nicht bei der Berechnung der proratisierten Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71. Dies bedeutet, dass diese Zeit weder zu den in Spanien zurückgelegten 5.344 Beitragstagen im Zähler noch zu den in beiden Mitgliedstaaten zurückgelegten 9.395 Beitragstagen im Nenner des Koeffizienten, mit dem der theoretische Betrag der Altersrente zu multiplizieren ist, um ihren tatsächlichen Betrag zu bestimmen, hinzugerechnet wurde, so dass der vom INSS eingesetzte Koeffizient niedriger war als derjenige, der einzusetzen gewesen wäre, wenn die fiktive Beitragszeit bei der Anwendung der Proratisierungsregel berücksichtigt worden wäre.
Der Kläger focht den Bescheid, mit dem das INSS seine spanische Altersrente auf dieser Grundlage festsetzte, an.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense (Spanien) die Auslegung des...