Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt von Beamten in den Dienst der Gemeinschaften. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

Art 11 Abs 2 des Anhangs 8 des Statuts ist dahin auszulegen, daß die Beamten, die vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften einem beitragsgebundenen Versorgungssystem angehörten, nur dann die in dieser Bestimmung vorgesehene Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ihrer innerhalb des nationalen Systems erworbenen Ansprüche verlangen können, wenn diese Möglichkeit nach dem für den nationalen Sozialversicherungsträger geltenden innerstaatlichen Recht besteht.

 

Normenkette

EWGV 259/68 Art. 11 Abs. 2 Anh. 8

 

Beteiligte

Fernand Watgen

Caisse de pension des employés privés

 

Fundstellen

EuGHE 1988, 2435

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