Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen von Beamten. Anhörung des Beamten

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Als Bestandteil einer Verordnung ist Art 11 Abs 2 des Anh 8 (EGV 259/68) des Statuts zwingender Natur und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden, so daß diese verpflichtet sind, die geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um den Beamten die Ausübung der ihnen nach Maßgabe dieser Vorschrift gewährten Befugnis zur Übertragung von aufgrund eines nationalen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu ermöglichen.

2.

Den Mitgliedstaaten muß die Befugnis zur Festsetzung einer Frist zugestanden werden, innerhalb deren die Beamten bei Meidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Übertragung stellen müssen. Was deren Dauer betrifft, so entspricht eine Frist von einem Jahr von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an dem Zweck der betreffenden Vorschrift des Statuts, weil sie dem betroffenen eine hinreichend lange Bedenkzeit für seine Entscheidung läßt.

3.

Der Ausschluß kann allerdings nicht einem Beamten gegenüber geltend gemacht werden, der seinen Antrag vor Fristablauf bei dem Gemeinschaftsorgan, dem er angehört, entsprechend einer zwischen diesem Organ und der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde gepflogenen, ein berechtigtes Vertrauen des betreffenden begründenden Verwaltungspraxis eingereicht hat.

 

Normenkette

EWGV 259/68 Anh. 8 Art. 11 Abs. 2

 

Beteiligte

Eva Fingruth

Caisse de pension des employés privés

 

Fundstellen

EuGHE 1988, 6121

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?