Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinien 76/207/EWG und 86/613/EWG. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Selbständige Erwerbstätigkeit. Herabstufung von Arztpraxen
Beteiligte
Foreningen af Speciallæger |
Sygesikringens Forhandlingsudvalg |
Tenor
1. Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz sind dahin auszulegen, daß in einer Rechtssache, die wie das Ausgangsverfahren die Gleichbehandlung betrifft, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, alle Merkmale der in der streitigen Regelung aufgestellten Bedingungen für die Ausübung einer Berufstätigkeit gesondert zu prüfen sind, sofern sie selbst besondere Maßnahmen darstellen, die auf eigenen Anwendungskriterien beruhen und eine signifikante Anzahl von Personen berühren, die zu einer bestimmten Kategorie gehören.
2. Haushaltserwägungen können als solche eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht rechtfertigen. Jedoch können Maßnahmen, die bezwecken, eine ordnungsgemäße Steuerung der Ausgaben der Allgemeinheit für die fachärztliche Behandlung sicherzustellen und den Zugang der Bevölkerung zu dieser Behandlung zu garantieren, gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind.
3. Der Erlös für den Goodwill, den ein Arzt beim Verkauf seiner Praxis erzielen kann, wenn er seine Tätigkeit aus Altersgründen aufgibt, kann der Altersrente eines Arbeitnehmers nicht gleichgestellt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache C-226/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom dänischen Østre Landsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Birgitte Jørgensen
gegen
Foreningen af Speciallæger,
Sygesikringens Forhandlingsudvalg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und der Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. L 359, S. 56)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und G. Hirsch und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Birgitte Jørgensen, vertreten durch Rechtsanwalt C. Holberg, Kopenhagen,
- der Forening af Speciallæger und des Sygesikringens Forhandlingsudvalg, vertreten durch Rechtsanwalt M. Norrbom, Kopenhagen,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. C. Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt P. Heidmann, Kopenhagen,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Birgitte Jørgensen, der Forening af Speciallæger und des Sygesikringens Forhandlingsudvalg sowie der Kommission in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Das dänische Østre Landsret hat mit Beschluß vom 4. Juni 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und der Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. L 359, S. 56) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Rheumatologin Birgitte Jørgensen (im folgenden: Klägerin) einerseits und der Forening af Speciallæger (dänische Fachärztevereinigung; im folgenden: FAS) sowie dem Sygesikringens Forhandlingsudvalg (Verhandlungsau...