Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 89/391/EWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen. Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung. Artikel 2 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 18
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch, dass sie das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz entgegen den Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht innerhalb der Umsetzungsfrist erlassen hat und dass sie die Artikel 2 Absatz 1 – für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d und 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten sowie fünf Sechstel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Oktober 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr, A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch,
- dass sie das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG, BGBl I Nr. 69/2004), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), die eine Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) in österreichisches Recht darstellen sollen, trotz Ablauf der Umsetzungsfrist nicht erlassen hat oder, sollten diese Rechtsakte zwischenzeitlich erlassen worden sein, diese der Kommission nicht mitgeteilt hat,
- dass sie die Artikel 2 Absatz 1 – für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 4 und 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie nicht oder nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat,
gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen und aus Artikel 18 der Richtlinie verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).”
3 Artikel 7 der Richtlinie – „Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste” – sieht vor:
„(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benennt der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt.
…
(3) Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen.
…
(7) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe der Unternehmen die Unternehmenssparten festlegen, in denen der Arbeitgeber die in Absatz 1 genannten Aufgaben selbst übernehmen kann, sofern er die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
…”
4 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet wie folgt:
„(1) Der Arbeitgeber muss
- die der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. Betriebs angepassten Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist, und
- die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekä...