Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA CIRCONDARIALE DI LECCE - ITALIEN. WAHRUNG VON ANSPRUECHEN DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. Vorabentscheidungsverfahren. Zuständigkeit des Gerichtshofes. Grenzen. Offensichtlich unerhebliche Frage. Anrufung des Gerichtshofes. Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und -verfahrensrecht. Keine Befugnis des Gerichtshofes zur Nachprüfung. Handlungen der Organe. Richtlinien. Durchführung durch die Mitgliedstaaten. Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten. Pflichten der nationalen Gerichte. Geltungsbereich. Übergang eines Unternehmens, bei dem das Vorliegen einer Krise festgestellt worden ist. Einbeziehung. Sozialpolitik. Rechtsangleichung. Übergang von Unternehmen. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Richtlinie 77/187. Befugnis der Mitgliedstaaten, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden. Günstigere Vorschrift. Begriff. Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 7
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.
2. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht.
3. Ein nationales Gericht muß, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts ° gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ° dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen.
Eine Vorlagefrage, die gestellt wird, um die Vereinbarkeit des nationalen Gesetzes, das der Umsetzung einer Richtlinie dient, mit dieser Richtlinie beurteilen zu können, kann nicht aufgrund des Umstandes, daß sich im Ausgangsverfahren zwei Bürger gegenüberstehen, mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, daß die Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.
4. Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist auf den Übergang eines Unternehmens wie eines solchen anwendbar, bei dem das Vorliegen einer Krise gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des italienischen Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 mit Maßnahmen für die Koordinierung der Industriepolitik, die Umstrukturierung, die Umstellung und die Entwicklung des Sektors festgestellt worden ist. Das Verfahren zur Feststellung einer Krise bezweckt nämlich keineswegs die Liquidation des Unternehmens, sondern vielmehr die Förderung der Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit und insbesondere der Beschäftigung im Hinblick auf eine spätere Übernahme und macht daher die Feststellung des Vorliegens der Krise davon abhängig, daß ein Sanierungsplan vorgelegt wird, der Maßnahmen zur Lösung der Beschäftigungsprobleme vorsehen muß.
5. Eine Bestimmung wie Artikel 47 Absatz 5 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990, die vorsieht, daß die Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Eigentümer nicht unter denselben Bedingungen fortgesetzt werden, wenn der Übergang ein Unternehmen betrifft, bei dem eine Krise festgestellt worden ist, und wenn die vorgeschriebene Konsultation der Arbeitnehmer zu einer Vereinbarung über die auch nur teilweise Erhaltung der Arbeitsplätze geführt hat, kann keine „für die Arbeitnehmer günstigere Vorschrift” im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen darstellen.
Normenkette
EWGVtr Art. 177, 189 Abs. 3; Richtlinie 77/187 des Rates Art. 1 Abs. 1
Beteiligte
Fiat Hitachi Excavators SpA |
Tenor
Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur ...