Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Klage eines Beamten gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde. Gegenstand der von einem Beamten vor dem Gerichtshof gestellten Anträge hinsichtlich der in der Verwaltungsbeschwerde gestellten Anträge. Zulässigkeit eines Schadensersatzantrages
Leitsatz (amtlich)
1.
Nach dem System des Statuts ist die Klage eines Beamten gegen eine Entscheidung, die die Anstellungsbehörde ihm gegenüber getroffen hat, nur zulässig, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde eingereicht und ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen ist die Klage zulässig, unabhängig davon, ob sie nur gegen die ursprünglich angefochtene Entscheidung, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, vorausgesetzt allerdings, daß die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden.
2.
Die von einem Beamten vor dem Gerichtshof gestellten Anträge müssen denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde formulierten Anträge und dürfen nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Daraus folgt, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts zwar durch die Einreichung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde eine einverständliche Beilegung des Streits zwischen einem Beamten und seiner Verwaltung ermöglichen, jedoch nicht den Rechtsstreit streng und endgültig begrenzen sollen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern.
3.
Zulässig ist insbesondere ein Schadensersatzantrag, der erstmals vor dem Gerichtshof gestellt wird, während mit der Verwaltungsbeschwerde nur die Aufhebung der angeblich schadensverursachenden Entscheidung beantragt wurde, da ein derartiger Aufhebungsantrag einen Antrag auf Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten Schadens mit umfassen kann.
Normenkette
EWG/EAGBeamtStat Art. 90-91, 98 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Fundstellen
ABl.EG 1989, Nr. C 87, 5 |
EuGHE 1989, 643 |
www.judicialis.de 1989 |