Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage gegen eine beschwerende Maßnahme. Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung. Stillschweigende Ablehnung
Leitsatz (amtlich)
1.
Gemäß Art 90 und 91 des Statuts muß die Klage gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet werden, die entweder in einer von der Anstellungsbehörde erlassenen Entscheidung oder darin besteht, daß die Anstellungsbehörde eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft; die Klage ist nur zulässig, wenn der Betroffene zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde eingereicht hat und wenn diese ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist.
2.
Die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung sind somit als Teil eines komplexen Verfahrens nur eine Voraussetzung für eine Klage beim Gerichtshof. Unter diesen Umständen wird der Gerichtshof auch durch eine Klage, die formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, mit der beschwerenden Maßnahme befaßt, gegen die die Beschwerde gerichtet war.
3.
Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung wirken nicht im Sinne von Art 90 Abs 2 des Statuts beschwerend und können daher nur inzidenter im Rahmen einer Klage gegen eine anfechtbare Maßnahme angegriffen werden.
4.
Dies ist bei der Nichtaufnahme eines Beamten in ein im Rahmen eines Beförderungsverfahrens aufgestelltes Verzeichnis der Fall. Sie kann zwar die Entscheidung über die Beförderung beeinflussen, stellt aber keine selbständige Entscheidung dar, sondern eine vorbereitende Maßnahme, die vor der abschließenden Entscheidung über die Beförderung erforderlich ist und deren Rechtmäßigkeit nur im Rahmen einer Klage gegen die das Beförderungsverfahren abschließende Entscheidung angefochten werden kann.
5.
Ein Beamter kann vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.
6.
Es ist insbesondere der Antrag auf Schadensersatz zulässig, der erstmalig vor dem Gerichtshof gestellt wird, während die Beschwerde nur die Aufhebung der angeblich schädlichen Entscheidung betraf. Ein solcher Aufhebungsantrag fordert die Anstellungsbehörde nämlich auf, die gerügte Rechtswidrigkeit zu beseitigen und alle Maßnahmen zu treffen, um den Kläger in die Lage zu versetzen, in der er sich bei rechtmäßigem Verhalten der Anstellungsbehörde befände. Diese Maßnahmen umfassen notwendigerweise die Wiedergutmachung des Schadens, der durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme entstanden ist und der durch den Erlaß einer neuen rechtmäßigen Maßnahme nicht wiedergutgemacht würde.
7.
Eine Schadensersatzklage, mit der ein Beamter ein Ziel verfolgt, das er auch mit einer Nichtigkeitsklage hätte verfolgen können, die er freilich nicht fristgerecht erhoben hat, ist unzulässig.
Normenkette
EWG/EAGBeamtStat Art. 90-91
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Fundstellen
EuGHE 1989, 303 |
www.judicialis.de 1989 |