Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP' S-HERTOGENBOSCH. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFAEHIGKEIT. ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN. RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG. LÄNGERE BESCHÄFTIGUNGSLOSIGKEIT. UNBEACHTLICH. KEINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN
Leitsatz (amtlich)
ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN ARBEITNEHMER, DER SEINE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT BEENDET UND DANACH NICHT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEARBEITET HAT, WEITERHIN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG UNTERLIEGT, UNABHÄNGIG DAVON, WIEVIEL ZEIT SEIT DER BEENDIGUNG DER IN REDE STEHENDEN TÄ TIGKEIT UND DEM ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VERSTRICHEN IST.
VERWEIST ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN, SO HAT DIES ZUR FOLGE, DASS NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUF IHN ANWENDBAR SIND.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 BUCHSTABE A
Beteiligte
Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging |
Tenor
1) ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN ARBEITNEHMER, DER SEINE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT BEENDET UND DANACH NICHT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEARBEITET HAT, WEITERHIN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG UNTERLIEGT, UNABHÄNGIG DAVON, WIEVIEL ZEIT SEIT DER BEENDIGUNG DER IN REDE STEHENDEN TÄTIGKEIT UND DEM ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VERSTRICHEN IST.
2) VERWEIST ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN, SO HAT DIES ZUR FOLGE, DASS NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUF IHN ANWENDBAR SIND.
Gründe
1 DER RAAD VAN BERÖP ' S-HERTOGENBOSCH HAT MIT BESCHLUSS VOM 20. NOVEMBER 1984, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. DEZEMBER 1984, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN, (ABL. L 149, S. 2) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN A. A. TEN HOLDER, DER KLÄGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, UND DEM BESTUUR VAN DE NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING, DEM BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS, ÜBER DESSEN WEIGERUNG, DER KLÄGERIN EINE LEISTUNG NACH DER NIEDERLÄNDISCHEN ALGEMENE ARBEIDSONGESCHIKTHEIDSWET (GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE ARBEITSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG, IM FOLGENDEN: AAW) ZU GEWÄHREN.
3 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT, HATTE DIE KLÄGERIN IN BELGIEN, IN DEUTSCHLAND UND IN DEN NIEDERLANDEN GEARBEITET, BEVOR SIE VOM 1. JANUAR BIS ZUM APRIL 1975 IN DEUTSCHLAND IN IHREM LETZTEN ARBEITSVERHÄLTNIS TÄTIG WAR. WEGEN SCHULTERBESCHWERDEN WURDE SIE IM APRIL 1975 KRANKGESCHRIEBEN UND ERHIELT SEITDEM KRANKENGELD NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN. AM 1. AUGUST 1975 NAHM SIE WIEDER IN DEN NIEDERLANDEN WOHNUNG. DIE ZAHLUNG VON KRANKENGELD WURDE AM 15. OKTOBER 1976 EINGESTELLT, WEIL DIE HÖCHSTDAUER DER LEISTUNG ERREICHT WAR.
4 MIT DER BEGRÜNDUNG, DASS DIE KLÄGERIN AM 1. OKTOBER 1976 IN DEUTSCHLAND KRANKENGELD BEZOGEN HABE, LEHNTE ES DER BEKLAGTE AB, IHR EINE LEISTUNG NACH DER AAW ZU GEWÄHREN. ER BERIEF SICH HIERFÜR AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER MIT RÜCKWIRKUNG ZUM 1. OKTOBER 1976 AUFGRUND DER AAW ERLASSENEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 19. OKTOBER 1976, WONACH NICHT ALS VERSICHERTER IM SINNE DER AAW ANGESEHEN WIRD „DIE IM INLAND WOHNENDE PERSON, DIE AUFGRUND AUSLÄNDISCHER RECHTSVORSCHRIFTEN EINE LEISTUNG DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE E … BESTIMMTEN ART ERHÄLT”.
5 DER RAAD VAN BERÖP WIRFT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS ZUNÄCHST DIE FRAGE AUF, WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN IM VORLIEGENDEN FALL ANGESICHTS VON ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANWENDBAR SIND, WONACH EIN ARBEITNEHMER, DER IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST, AUCH DANN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES UNTERLIEGT, WENN ER IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT. ZWEIFELLOS GELTE DIESE BESTIMMUNG NICHT NUR FÜR EINEN IM ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITPUNKT BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER, SONDERN AUCH FÜR EINEN ARBEITNEHMER, DER ZULETZT IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT GEWESEN SEI. FRAGLICH SEI ABER, OB EIN SOLCHER ARBEITNEHMER DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUCH EINEINHALB JAHRE NACH BEENDIGUNG SEINER BESCHÄFTIGUNG, DES ARBEITSVERHÄLTNISSES UND DES BEZUGS EINER LEISTUNG WEGEN KRANKHEIT NOCH UNTERLIEGE. HIERAUF BEZIEHT SICH DIE ERSTE VORLAGEFRAGE.
6 DER RAAD VAN BERÖP STELLT S...