Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP UTRECHT. SOZIALE SICHERHEIT. VORAUSSETZUNGEN DES AUFENTHALTS UND WOHNSITZES. DEFINITION DES SELBSTAENDIGEN. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. BEGRIFF. PRIESTER. EINBEZIEHUNG. RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71. BESTIMMUNG. KRITERIEN. VERBINDUNG MIT EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS. LEISTUNGEN. WOHNORTKLAUSELN. AUFHEBUNG. SELBSTÄNDIGE. ZEITPUNKT FÜR DAS WIRKSAMWERDEN
Leitsatz (amtlich)
1. DER BEGRIFF „SELBSTÄNDIGE” IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ZIFFER IV DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1390/81 GEÄNDERTEN FASSUNG GILT FÜR PERSONEN, DIE AUSSERHALB EINES ARBEITSVERTRAGS ODER DER AUSÜBUNG EINES FREIEN BERUFS ODER DES SELBSTÄNDIGEN BETRIEBS EINES UNTERNEHMENS EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBEN ODER AUSGEUEBT HABEN, IN DEREN RAHMEN SIE LEISTUNGEN ERHALTEN, DIE ES IHNEN ERMÖGLICHEN, GANZ ODER TEILWEISE IHREN LEBENSUNTERHALT ZU BESTREITEN, AUCH WENN DIESE LEISTUNGEN VON DRITTEN ERBRACHT WERDEN, ZU DEREN GUNSTEN EIN PRIESTER-MISSIONAR TÄTIG WIRD.
2. UM DIE TRAGWEITE DES AUSDRUCKS „RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS” IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BESTIMMEN, IST NICHT DEM KRITERIUM DES ORTES, AN DEM DIE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT WORDEN IST, WESENTLICHE BEDEUTUNG BEIZUMESSEN, SONDERN DEM DER BEZIEHUNG, DIE DEN ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGEN, UNABHÄNGIG VON DEM ORT, AN DEM ER SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT ODER AUSÜBT, MIT EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS VERBINDET, IN DESSEN RAHMEN ER VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT.
DA DAS AUSSCHLAGGEBENDE KRITERIUM FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER ANBINDUNG EINES VERSICHERTEN AN EIN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESTEHT, IST ES UNERHEBLICH, OB DER VERSICHERTE SEINE TÄTIGKEIT TEILWEISE ODER AUSSCHLIESSLICH AUSSERHALB DES HOHEITSGEBIETS DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT AUSGEUEBT HAT.
3. ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1390/81 GILT FÜR DIE WEIGERUNG EINES TRÄGERS DER SOZIALEN SICHERHEIT, EINE LEISTUNG BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN, WEIL DER VERSICHERTE NICHT VORHER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT WÄHREND EINER BESTIMMTEN ZEIT UNUNTERBROCHEN GEWOHNT ODER SICH AUFGEHALTEN HABE. DER VERSICHERTE KANN SICH JEDOCH ERST AB 1. JULI 1982 DARAUF BERUFEN.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 1 BUCHSTABE A ZIFFER IV IN DER DURCH DIE VERORDNUNG Nr. 1390/81 GEÄNDERTEN FASSUNG; EWGV 1408/71 Art. 1 BUCHSTABE J; EWGV 1390/81 Art. 2 Abs. 4
Beteiligte
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen |
Tenor
1) DER BEGRIFF „SELBSTÄNDIGE” IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ZIFFER IV DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1390/81 GEÄNDERTEN FASSUNG GILT FÜR PERSONEN, DIE AUSSERHALB EINES ARBEITSVERTRAGS ODER DER AUSÜBUNG EINES FREIEN BERUFS ODER DES SELBSTÄNDIGEN BETRIEBS EINES UNTERNEHMENS EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBEN ODER AUSGEUEBT HABEN, IN DEREN RAHMEN SIE LEISTUNGEN ERHALTEN, DIE ES IHNEN ERMÖGLICHEN, GANZ ODER TEILWEISE IHREN LEBENSUNTERHALT ZU BESTREITEN, AUCH WENN DIESE LEISTUNGEN VON DRITTEN ERBRACHT WERDEN, ZU DEREN GUNSTEN EIN PRIESTER-MISSIONAR TÄTIG WIRD.
2)NATIONALE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT, DIE IHRE WIRKUNG AUF PERSONEN ERSTRECKEN, DIE TEILWEISE ODER AUSSCHLIESSLICH AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT EINE TÄTIGKEIT AUSÜBEN ODER AUSGEUEBT HABEN, SIND ALS „RECHTSVORSCHRIFTEN”IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUSEHEN.
3)ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1390/81 GILT FÜR DIE WEIGERUNG EINES TRÄGERS DER SOZIALEN SICHERHEIT, EINE LEISTUNG BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN, WEIL DER VERSICHERTE NICHT VORHER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT WÄHREND EINER BESTIMMTEN ZEIT UNUNTERBROCHEN GEWOHNT ODER SICH AUFGEHALTEN HABE. DER VERSICHERTE KANN SICH JEDOCH ERST AB 1. JULI 1982 DARAUF BERUFEN.
Gründe
1 DER RAAD VAN BERÖP UTRECHT HAT DEM GERICHTSHOF DURCH BESCHLUSS VOM 11. DEZEMBER 1984, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. DEZEMBER 1984, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG SECHS FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 52 UND 53 EWG-VERTRAG SOWIE EINIGER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN, (ABL. L 149, S. 2) UND DER VERORDNUNG NR. 1390/81 DES RATES VOM 12. MAI 1981 ZUR AUSDEHNUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUF DIE SELBSTÄNDIGEN UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN (ABL. L 143, S. 1) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN A. J. M. VAN ROOSMALEN (IM FOLGENDEN: KLÄGER DES AUSGANGSVERFAHRENS) UND DEM BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR DE GEZONDHEID, GEESTELIJKE EN MAATSCHAPPELIJKE BELANGEN IN ZEIST (NIEDERLANDE) (IM FOLGENDEN: BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFA...