Entscheidungsstichwort (Thema)
„Rechtsangleichung. Nahrungsergänzungsmittel. Richtlinie 2002/46/EG. Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen, die nicht der Richtlinie entsprechen. Gültigkeit. Rechtsgrundlage. Artikel 95 EG. Artikel 28 EG und 30 EG. Verordnung (EG) Nr. 3285/94. Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Eigentumsrecht. Freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Begründungspflicht”
Beteiligte
Alliance for Natural Health u.a |
Alliance for Natural Health |
National Association of Health Stores |
Health Food Manufacturers Ltd |
Secretary of State for Health |
National Assembly for Wales |
Tenor
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 15 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel in Frage stellen könnte.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidungen vom 17. März 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2004, in den Verfahren
The Queen, auf Antrag von
Alliance for Natural Health (C-154/04),
Nutri-Link Ltd,
gegen
Secretary of State for Health
und
The Queen, auf Antrag von
National Association of Health Stores (C-155/04),
Health Food Manufacturers Ltd,
gegen
Secretary of State for Health,
National Assembly for Wales
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, R. Schintgen, J. Klucka, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Alliance for Natural Health und der Nutri-Link Ltd, vertreten durch K. P. E. Lasok, QC, A. Howard und M. Patchett-Joyce, Barristers,
- der National Association of Health Stores und der Health Food Manufacturers Ltd, vertreten durch R. Thompson, QC, und S. Grodzinski, Barrister,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von C. Lewis, Barrister,
- der griechischen Regierung, vertreten durch N. Dafniou und G. Karipsiadis als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch M. Moore und U. Rösslein als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und E. Finnegan als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne und M. Shotter als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 15 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183, S. 51).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Klagen der National Association of Health Stores und der Health Food Manufacturers Ltd vom 10. Oktober 2003 (C-155/04) sowie der Alliance for Natural Health und der Nutri-Link Ltd vom 13. Oktober 2003 (C-154/04) auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit „judicial review”) der Food Supplements (England) Regulations 2003 und der Food Supplements (Wales) Regulations 2003 (im Folgenden: Food Supplements Regulations). Diese beiden Verordnungen setzen die Richtlinie 2002/46 in britisches Recht um.
Rechtlicher Rahmen
3 Die auf der Grundlage des Artikels 95 EG erlassene Richtlinie 2002/46 gilt, wie ihrem Artikel 1 Absatz 1 zu entnehmen ist, „für Nahrungsergänzungsmittel, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und als solche aufgemacht werden”.
4 Nach ihrer ersten Begründungserwägung werden in „der Gemeinschaft … immer mehr Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die Nährstoffkonzentrate enthalten und zur Ergänzung der Zufuhr dieser Nährstoffe aus der normalen Ernährung dargeboten werden”.
5 Die zweite Begründungserwägung der Richtlinie lautet:
„Für diese Erzeugnisse gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen behindern, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und dadurch das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen können. Daher müssen Gemeinschaftsvorschriften über diese als Lebensmittel in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse erlassen werden.”
6 In der fünften Begründ...