Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt während des Mutterschaftsurlaubs
Leitsatz (redaktionell)
1.Der Begriff "Entgelt" im Sinne des Artikels 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen umfaßt alle Vergünstigungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar zahlt. Zu diesen Vergünstigungen gehören insbesondere die vom Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverträgen gezahlten Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern ein Einkommen sichern sollen, selbst wenn sie in besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben.
Die Leistung, die der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Tarifverträge während ihres Mutterschaftsurlaubs zahlt, fällt somit unter den Begriff "Entgelts".
2. Der in Artikel 119 des Vertrages niedergelegte und in der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen näher ausgestaltete Grundsatz des gleichen Entgelts verlangt weder, das Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiter das volle Arbeitsentgelt erhalten, noch ergeben sich aus ihnen bestimmte Kriterien für die Bestimmung der Höhe der den Arbeitnehmerinnen während dieses Zeitraums zu zahlenden Leistungen, sofern diese Leistungen nicht so niedrig festgesetzt werden, daß dadurch der Zweck des Mutterschaftsurlaubs, der Schutz der Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft, gefährdet wird. Bei der Beurteilung der Höhe dieser Leistung hat das nationale Gericht nicht nur die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, sondern auch andere Formen des sozialen Schutzes zu berücksichtigen, die in den nationalen Rechtsvorschriften für den Fall gerechtfertigter Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz vorgesehen sind.
Soweit jedoch bei der Berechnung dieser Leistungen auf einen Lohn abgestellt wird, den die Arbeitnehmerin vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs erhalten hat, sind in diese Leistungen Lohnerhöhungen, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den die Referenzlöhne gezahlt worden sind, und dem Ende des Mutterschaftsurlaubs erfolgt sind, ab ihrem Inkrafttreten einzubeziehen. Würde die Arbeitnehmerin nämlich von einer solchen Lohnerhöhung während ihres Mutterschaftsurlaubs ausgeschlossen, so würde sie allein in ihrer Arbeitnehmereigenschaft diskriminiert, da sie, wenn sie nicht schwanger gewesen wäre, den erhöhten Lohn erhalten hätte.
Normenkette
EWGRL 117/75; EWGVtr Art. 119; MuSchG § 11
Beteiligte
Joan Gillespie und andere |
Northern Health and Social Services Boards |
Department of Health and Social Services |
Eastern Health and Social Services Board |
Southern Health and Social Services Board |
Fundstellen
Haufe-Index 541176 |
EuGRZ 1996, 85 |
EuGRZ 1996, 85-87 (Gründe) |
EuGH-Tätigk 1996, Nr. 5, 5-17 (Gründe) |
IStR 1996, 194 (Kurzwiedergabe) |
ZAP, EN-Nr. 636/96 (Leitsatz) |
ABl.EG 1996, Nr. C 133, 3 (Gründe) |
AP BGB § 613a, Nr. 142 (Gründe) |
AP EWG Richtlinie Nr. 75/117, Nr. 10 (Gründe) |
AP EWG-Richtlinie Nr. 76/207, Nr. 8 (Gründe) |
AP EWG-Vertrag Art. 119, Nr. 74 (Gründe) |
ArbuR 1996, 111 (Gründe) |
ArztuR 1996, Nr. 3, 20 (Kurzwiedergabe) |
EuGHE I 1996, 475-503 (Leitsatz 1-2 und Gründe) |
EuGHE I 1996, 475-503 (Leitsatz und Gründe) |
EuroAS 1996, 54-56 (Gründe) |
EzA-SD 1996, Nr. 7, 6 (Gründe) |
EzA EWG-Vertrag Art. 119, Nr. 37 (Gründe) |
Streit 1997, 75 |
Streit 1997, 75-77 (Leitsatz und Gründe) |
ZfSH/SGB 1997, 740-741 (Gründe) |
ZfSH/SGB 1998, 49-50 (Gründe) |
www.judicialis.de 1996 |