Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Berechnung des Leistungsbetrages unter Zusammenrechnung zurückgelegter Zeiten. Anspruch auf autonome Leistung in Höhe der gewährten vollen Rente

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Bei der Berechnung des Leistungsbetrags gemäß Art 46 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 idF der EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer gegolten haben, zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen, auch wenn diese Zeiten nach dem Recht des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers nicht berücksichtigt werden dürften. Hat der Arbeitnehmer jedoch bereits gemäß Art 46 Abs 1 der VO Anspruch auf eine autonome Leistung in Höhe der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers gewährten vollen Rente, ohne die nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten, die für den Betroffenen gegolten haben, zurückgelegten Zeiten angerechnet werden, so ist die Berücksichtigung der letztgenannten Zeiten nicht erforderlich, um die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers zurückgelegten Zeiten zwecks Erwerbs des Leistungsanspruchs zu vervollständigen.

2.

Bei der Berechnung des tatsächlichen Betrags der Leistung iS von Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 muß der zuständige Träger alle zurückgelegten und nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten als solche anerkannten Versicherungszeiten berücksichtigen und darf zur Feststellung dieses tatsächlichen Betrags nicht seine eigenen externen Antikumulierungsvorschriften anwenden.

3.

Weder die Art 12 Abs 2 und 46 EWGV 1408/71 noch die Art 48 und 51 EWGVtr stehen der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift entgegen, die die Einheitslaufbahn der Arbeitnehmer auf 45 Jahre begrenzt und durch die die tatsächlich von einem Wanderarbeitnehmer im Mitgliedstaat des zahlungspflichtigen Trägers tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit aufgrund von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungsjahren gekürzt wird, soweit die Kürzung der in dem Mitgliedstaat, zu dem der zahlungspflichtige Träger gehört, eröffneten Ansprüche des Wanderarbeitnehmers ihren Ausgleich in den Ansprüchen auf Altersrente findet, die aufgrund der Verordnung in dem anderen Mitgliedstaat eröffnet sind.

 

Beteiligte

Aldo Del Grosso

Enrico Fabrizii

Pietro Neri

Office National de Pensions (ONP)

 

Fundstellen

EuGHE I 1993, 6707

SGb 1994, 329

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