Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und 95b. Zusätzliche Altersbeihilfe. Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung dieser Beihilfe an ein Wohnsitzerfordernis knüpfen. Beitragsunabhängige Sonderleistung. Aufnahme in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71
Beteiligte
Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie |
Tenor
Eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung unter der Überschrift „Frankreich” aufgeführte Zusatzbeihilfe stellt eine Sonderleistung dar. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend festzustellen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 21. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2005, in dem Verfahren
José Perez Naranjo
gegen
Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, R. Schintgen, P. Kūris, E. Juhász (Berichterstatter) und J. Klucka sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von José Perez Naranjo, vertreten durch die SCP Thomas-Raquin et Benabent, avocat,
- der Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie, vertreten durch J.-A. Blanc, avocat,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und O. Christmann als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch I. del Cuvillo Contreras und M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2a, der Art. 10a, 19 Abs. 1 und von Art. 95b sowie des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Perez Naranjo und der Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie wegen seines Antrags auf Zahlung der Zusatzbeihilfe des Fonds national de solidarité (im Folgenden: Zusatzbeihilfe), aus dem am 1. Januar 1994 der Fonds de solidarité vieillesse (im Folgenden: Fonds) geworden ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
…
c) Leistungen bei Alter,
…”
4 Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie
- entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden
- oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.”
5 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Aufhebung der Wohnortklauseln bestimmt in Unterab...