Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. ARBEITSLOSIGKEIT EINES ARBEITNEHMERS, DER NICHT GRENZGÄNGER IST UND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT IST. LEISTUNGEN. FORDERUNG IM MITGLIEDSTAAT DES WOHNORTS. WOHNORTBEGRIFF. GEWÄHRUNG. VORAUSSETZUNGEN
Normenkette
VERORDNUNG Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. B Ziff. II
Beteiligte
Office national de l'emploi |
Tenor
1. DER IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERWENDETE BEGRIFF DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DER ARBEITNEHMER WOHNT, IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN, IN DEM DER ARBEITNEHMER, OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT, WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER GEWÖHNLICHE MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BEFINDET.
2. DER ZUSATZ DER WORTE „ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN” IN DIESER BESTIMMUNG BEDEUTET NUR, DASS DER BEGRIFF DES WOHNORTS IN EINEM STAAT EINEN NICHT GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSSCHLIESST.
3. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II SIND DIE DAUER UND KONTINUITÄT DES WOHNORTS BIS ZUR ABWANDERUNG DES ARBEITNEHMERS, DIE DAUER UND DER ZWECK SEINER ABWESENHEIT, DIE ART DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGENOMMENEN BESCHÄFTIGUNG SOWIE DIE ABSICHT DES ARBEITNEHMERS, WIE SIE SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT, ZU BERÜCKSICHTIGEN.
Gründe
1. DER IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERWENDETE BEGRIFF DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DER ARBEITNEHMER WOHNT, IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN, IN DEM DER ARBEITNEHMER, OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT, WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER GEWÖHNLICHE MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BEFINDET.
DER ZUSATZ DER WORTE „ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN” IN DIESER BESTIMMUNG BEDEUTET NUR, DASS DER BEGRIFF DES WOHNORTS IN EINEM STAAT EINEN NICHT GEWÖHNLI- CHEN AUFENTHALT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSSCHLIESST.
2. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II SIND DIE DAUER UND KONTINUITÄT DES WOHNORTS BIS ZUR ABWANDERUNG DES ARBEITNEHMERS, DIE DAUER UND DER ZWECK SEINER ABWESENHEIT, DIE ART DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGENOMMENEN BESCHÄFTIGUNG SOWIE DIE ABSICHT DES ARBEITNEHMERS, WIE SIE SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT, ZU BERÜCKSICHTIGEN.
1/3 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 16. JANUAR 1976, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. JULI 1976, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71 (ABL. 1971, L 149, S. 27) VORGELEGT. DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN, IN DEM ES UM DEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD NACH BELGISCHEM RECHT GEHT, DEN EINE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE (KLÄGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS) ERHEBT, DIE ZULETZT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GEARBEITET HATTE, DANN ABER NACH BELGIEN ZU IHRER FAMILIE ZURÜCKKEHRTE. DA SIE NICHT IN BELGIEN GEARBEITET HATTE UND NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VON DER ZURÜCKLEGUNG EINER BESTIMMTEN ANZAHL VON ARBEITSTAGEN WÄHREND EINES BEZUGSZEITRAUMS VON ZEHN MONATEN VOR ANTRAGSTELLUNG ABHÄNGIG IST, BERIEF SICH DIE KLÄGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 67 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71.
4/6 NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WERDEN FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT DIE VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WURDEN, SOWEIT ERFORDERLICH, BERÜCKSICHTIGT. ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS BESTIMMT JEDOCH, DASS ABSATZ 1 AUSSER IN DEN IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II UND BUCHSTABE B ZIFFER II BEZEICHNETEN FÄLLEN NUR ANZUWENDEN IST, WENN DER ARBEITSLOSE UNMITTELBAR ZUVOR VERSICHERUNGSZEITEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN, NACH DENEN DIE LEISTUNGEN BEANTRAGT WERDEN, ZURÜCKGELEGT HAT. ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II GILT FÜR „ARBEITNEHMER, DIE NICHT GRENZGÄNGER SIND UND DIE SICH DER ARBEITSVERWALTUNG DES MITGLIEDSTAATS ZUR VERFÜGUNG STELLEN, IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN, ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN”; SIE „ERHALTEN BEI VOLLARBEITSLOSIGKEIT LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES, ALS OB SIE DORT ZULETZT BESCHÄFTIGT GEWESEN WÄREN.”
7 DIE KLÄGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER ANSICHT, SIE HABE IHREN WOHNORT IN BELGIEN BEIBEHALTEN, DA SIE SICH IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NUR AUFGEHALTEN HABE, UM IHRE ENGLISCHEN SPRACHKENNTNISSE ZU VERVOLLKOMMNEN; DESHALB KÖNNE SIE DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN ANSPRUCH NEHMEN.
8 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE WORTE „IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN, ODER IN DAS GEBIET DIE...