Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Mindestversicherungsvoraussetzungen für Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Rahmenzeitraum für die Eröffnung des Anspruchs auf Leistung bei Invalidität. Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Art 48 bis 51 EGVtr, Art 9a der EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die EWGV 2332/89 vom 18.7.1989, und Art 15 Abs 1 Buchst f DBuchst ii der EWGV 574/72 vom 21.3.1972 über die Durchführung der EWGV 1408/71 in der durch die EWGV 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden.
2.
Ferner verbieten es die Art 48 bis 51 EGVtr nicht, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung für die Zwecke der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität nicht über die Zeiten hinaus zulassen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden.
Normenkette
EGVtr Art. 48; EG Art. 49 (früher Art. 59 EGVtr); EGVtr Art. 50-51; EWGV 1408/71 Art. 9a; EWGV 574/72 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii; EWGV 1408/71; EWGV 574/72
Beteiligte
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) |
Tenor
Die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag, Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989, und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden. Ferner verbieten es die Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung für die Zwecke der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität nicht über die Zeiten hinaus zulassen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden.
Gründe
1.
Die Pretura circondariale Rom hat mit Beschluß vom 3. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) in der dur...