Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Social n. 2 de Santiago de Compostela-Spanien. Artikel 48 und 51 EG-Vertrag. Artikel 4, 48 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind. Gemeinschaftsregelung. Sachlicher Geltungsbereich. Erwähnung oder Nichterwähnung eines Gesetzes oder einer innerstaatlichen Regelung in der Erklärung eines Mitgliedstaats nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71. Wirkungen. Arbeitslosigkeit. Rechtsvorschriften, die den Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig machen. Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten. Anwendung nur von Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen. Rechtsvorschriften, die den Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machen. Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten. Voraussetzungen. Zuletzt im betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten. Beurteilung durch das nationale Gericht, das sein eigenes Recht anwendet. Gleichbehandlung. Nationale Vorschrift, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung davon abhängig ist, daß der Betroffene fünfzehn Jahre lang Beiträge zu einem Rentensystem in einem oder mehreren Mitgliedstaaten entrichtet hat. Keine Diskriminierung. Zulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung ein Gesetz oder eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt; hat aber ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, daß die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Regelung gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind.
Da das Gesetz zur Einführung der in Spanien für Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, vorgesehenen Unterstützung in der Erklärung dieses Mitgliedstaats erwähnt ist, stellt diese Unterstützung eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar.
Da keine der Bestimmungen des Kapitels 6 – Arbeitslosigkeit – des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 auf Artikel 48 dieser Verordnung verweist, der zu den Bestimmungen des Kapitels 3 – Alter und Tod (Renten) – dieses Titels gehört und der Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr betrifft, findet dieser Artikel auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit keine Anwendung, so daß sich die Berücksichtigung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Artikel 67 der Verordnung richtet.
Da die Verordnung Nr. 1408/71 nicht regelt, welche Zeiten Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten darstellen, richtet sich dies ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Leistungen beantragt werden. Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, das sein eigenes Recht anwendet, zu beurteilen, ob das Tatbestandsmerkmal des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, daß eine Person, die Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, diese Zeiten für die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Staat nur dann geltend machen kann, wenn sie zuletzt dort Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt hat, erfüllt ist, wenn der Betroffene dort niemals einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, aber von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger Beiträge in seinem Namen zu den Systemen der Krankenversicherung und der Familienleistungen entrichtet wurden.
Die Artikel 48 und 51 des Vertrages untersagen es ebensowenig wie die Verordnung Nr. 1408/71, daß nationales Recht die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, davon abhängig macht, daß der Betroffene fünfzehn Jahre lang Beiträge zu einem Altersrentensystem in einem oder mehreren Mitgliedstaaten entrichtet hat. Denn die Mitgliedstaaten sind nach wie vor dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ändern und zu verschärfen, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken.
Normenkette
EWGV 1408/71 § Art. 4 Abs. 1; EWGV 1408/71 § Art. 48; EWGV 1408/71 § Art. 67; EWGV 1408/71 EG-Vertrag § Art. 67 Abs. 3; EGVtr Art. 48, 51
Beteiligte
Bernardina Martínez Losada, Manuel Fernández Balado und José Paredes |