Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. „FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – UEBERLASSUNG VON ARBEITNEHMERN”. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR. DIENSTLEISTUNGEN. BEGRIFF. ÜBERLASSUNG VON ARBEITNEHMERN. BESCHRÄNKUNGEN. VERBOT. UNMITTELBARE WIRKUNG. DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE GERECHTFERTIGTE BESCHRÄNKUNGEN. ZULÄSSIGKEIT. VORAUSSETZUNGEN. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSUNTERNEHMEN. AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT. GENEHMIGUNGSPFLICHT. RECHTMÄSSIGKEIT
Leitsatz (amtlich)
1. DIE TÄTIGKEIT, DIE DARIN BESTEHT, DASS EIN UNTERNEHMEN ANDEREN ENTGELTLICH ARBEITNEHMER, DIE IM DIENST DIESES UNTERNEHMENS BLEIBEN, ZUR VERFÜGUNG STELLT, OHNE DASS EIN ARBEITSVERTRAG MIT DEM ENTLEIHUNTERNEHMEN GESCHLOSSEN WIRD, STELLT EINE BERUFSTÄTIGKEIT DAR, DIE DIE IN ARTIKEL 60 ABSATZ 1 NIEDER GELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT. SIE IST DAHER ALS DIENSTLEISTUNG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT ANZUSEHEN.
2. DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 EWG-VERTRAG SIND MIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN. DIESE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN UMFASSEN DAS GEBOT DER BESEITIGUNG SÄMTLICHER DISKRIMINIERUNGEN DES LEISTUNGSERBRINGERS AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES UMSTANDS, DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ANSÄSSIG IST, IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL.
3. DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ALS FUNDAMENTALER GRUNDSATZ DES VERTRAGS DARF NUR DURCH REGELUNGEN BESCHRÄNKT WERDEN, DIE DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE GERECHTFERTIGT SIND UND DIE FÜR ALLE IM HOHEITSGEBIET DES STAATS, IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL, TÄTIGEN PERSONEN ODER UNTERNEHMEN VERBINDLICH SIND, UND ZWAR NUR INSOWEIT, ALS DEM ALLGEMEININTERESSE NICHT BEREITS DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN RECHNUNG GETRAGEN IST, DENEN DER LEISTUNGSERBRINGER IN DEM STAAT UNTERLIEGT, IN DEM ER ANSÄSSIG IST.
4. ARTIKEL 59 EWG-VERTRAG VERBIETET ES EINEM MITGLIEDSTAAT, DER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSUNTERNEHMEN EINER GENEHMIGUNGSPFLICHT UNTERWIRFT, NICHT, EINEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN ERBRINGER VON DIENSTLEISTUNGEN, DER DIESE TÄTIGKEIT IN SEINEM HOHEITSGEBIET AUSÜBT, ZUR ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNG ZU VERPFLICHTEN, SELBST WENN DER LEISTUNGSERBRINGER ÜBER EINE VOM STAAT DER NIEDERLASSUNG ERTEILTE GENEHMIGUNG VERFÜGT; DIES GILT JEDOCH NUR, WENN DER MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL, BEI DER PRÜFUNG DER ANTRÄGE AUF GENEHMIGUNG UND BEI DER GENEHMIGUNGSERTEILUNG IN KEINER WEISE NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DEM NIEDERLASSUNGSORT DES LEISTUNGSERBRINGERS UNTERSCHEIDET UND WENN ER AUSSERDEM DIE NACHWEISE UND SICHERHEITEN BERÜCKSICHTIGT, DIE DER LEISTUNGSERBRINGER BEREITS FÜR DIE AUSÜBUNG SEINER TÄTIGKEIT IM MITGLIEDSTAAT DER NIEDERLASSUNG BEIGEBRACHT HAT.
Normenkette
EWGVtr Art. 60 Abs. 1; EWGVtr Art. 59-60
Beteiligte
Tenor
1. DER IN ARTIKEL 60 EWG-VERTRAG ENTHALTENE BEGRIFF „DIENSTLEISTUNGEN” UMFASST DIE ÜBERLASSUNG VON ARBEITNEHMERN IM SINNE DER „WET OP HET TER BESCHIKKING STELLEN VAN ARBEIDSKRACHTEN”.
2. ARTIKEL 59 EWG-VERTRAG VERBIETET ES EINEM MITGLIEDSTAAT, DER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSUNTERNEHMEN EINER GENEHMIGUNGSPFLICHT UNTERWIRFT, NICHT, EINEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN ERBRINGER VON DIENSTLEISTUNGEN, DER DIESE TÄTIGKEIT IN SEINEM HOHEITSGEBIET AUSÜBT, ZUR ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNG ZU VERPFLICHTEN, SELBST WENN DER LEISTUNGSERBRINGER ÜBER EINE VOM STAAT DER NIEDERLASSUNG ERTEILTE GENEHMIGUNG VERFÜGT; DIES GILT JEDOCH NUR, WENN DER MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL, BEI DER PRÜFUNG DER ANTRÄGE AUF GENEHMIGUNG UND BEI DER GENEHMIGUNGSERTEILUNG IN KEINER WEISE NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DEM NIEDERLASSUNGSORT DES LEISTUNGSERBRINGERS UNTERSCHEIDET UND WENN ER AUSSERDEM DIE NACHWEISE UND SICHERHEITEN BERÜCKSICHTIGT, DIE DER LEISTUNGSERBRINGER BEREITS FÜR DIE AUSÜBUNG SEINER TÄTIGKEIT IM MITGLIEDSTAAT DER NIEDERLASSUNG BEIGEBRACHT HAT.
Gründe
1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT MIT URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1980, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30. DEZEMBER 1980, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 59 UND 60 EWG- VERTRAG IM HINBLICK AUF DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ÜBERLASSUNG VON ARBEITNEHMERN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 1 DES KONINKLIJK BESLUIT (KÖNIGLICHE VERORDNUNG) VOM 10. SEPTEMBER 1970 (STB. 410). NACH DIESER VORSCHRIFT IST ES VERBOTEN, EINEM ANDEREN OHNE GENEHMIGUNG DES SOZIALMINISTERS ARBEITNEHMER ZU ÜBERLASSEN.
3 DER GENANNTE KONINKLIJK BESLUIT IST AUFGRUND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER „WET OP HET TER BESCHIKKING STELLEN VAN ARBEIDSKRACHTEN” (ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZ) VOM 31. JULI 1965 (STB. 379) IN DER FASSUNG DES GESETZES VOM 30. JUNI 1967 (STB. 377) ERGANGEN. NACH DIESER VORSCHRIFT KANN DURCH VERORDNUNG UNTERSAGT WERDEN, EINEM ANDEREN OHNE GENEHMIGUNG ARBEITNEHMER ZU ÜBERLASSEN, WENN DIES IM INTERESSE GEDEIHLICHER VERHÄL...